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Die am 1.1.2004 in Kraft getretene Betriebskostenverordnung ersetzt die Vorschriften der II. Berechnungsverordnung sowie deren Anlage 3. In Paragraf eins der neuen Vorschrift findet sich neben der Legaldefinition für Betriebskosten auch eine Abgrenzung der Kosten, die keine Betriebskosten sind: |
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Wann und um wieviel darf die Miete angehoben werden?
Für eine Mieterhöhung kann der Vermieter die Zustimmung des Mieters verlangen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Erhöhung darf nicht durch Vereinbarungen der Parteien ausgeschlossen sein. Ein Ausschluss kann sich auch aus den Umständen ergeben (§ 557 Abs. 3 BGB), zum Beispiel aus der Vereinbarung eines Zeitmietvertrages mit festem Mietzins und
- Die bisherige Miete muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mieterhöhung eintreten soll, mindestens 15 Monate unverändert sein (§ 558 Abs. 1 BGB).
Erhöhungen aufgrund von Modernisierungen sowie von Betriebskosten- und Kapitalkostenerhöhungen sind hierbei ohne Bedeutung. |
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I. Die Grundregeln
Das Ende des Mietverhältnisses richtet sich nach der Vertragsart:
- Ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit (Zeitmietvertrag ) endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.
- Ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit (unbefristeter Mietvertrag ) endet durch eine wirksame Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist.
- Ein Mietvertrag kann zudem jederzeit beendet werden, wenn beide Mietparteien damit einverstanden sind (Mietaufhebungsvertrag). Allerdings dürfen durch die Aufhebung die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften nicht umgangen werden.
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Hier hat sich durch die Mietrechtsreform eine wichtige Veränderung ergeben. Der bislang zulässige sog. einfache Zeitmietvertrag mit Verlängerungsoption des Mieters (§ 564c Abs. 1 BGB a. F.) ist entfallen. Am 1. September 2001 bereits bestehende einfache Zeitmietverträge gelten allerdings aus Vertrauensschutzgründen fort; auf sie ist weiterhin das alte Recht anwendbar.
Künftig gibt es nur noch einen echten Zeitmietvertrag, der mit
Zeitablauf tatsächlich endet und Mieter wie Vermieter damit von Anfang
an Klarheit über Anfang und Ende des Vertrages verschafft. Er ist in §
575 BGB geregelt und dem bisherigen sog. qualifizierten Zeitmietvertrag
nachgebildet (§ 564c Abs. 2 BGB a. F.). Anders als bisher gibt es aber
keine Laufzeitbeschränkung mehr. Der Zeitmietvertrag kann also
beispielsweise auf 2, aber auch auf 10 Jahre abgeschlossen werden.
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Eine Hausordnung regelt das Zusammenleben von Hausbesitzern und Mietern sowie der Mieter untereinander. Im Regelfall wird eine solche Hausordnung beim Abschluss des Mietvertrages zum Vertragsbestandteil des Mietvertrages. Doch wie liegt der Fall, wenn es keine Hausordnung gibt und der Vermieter nach Jahren erstmals eine Hausordnung aufstellen möchte oder er die bestehende Hausordnung ändern will? Kann er das so einfach und wenn ja, wie weit kann er gehen?
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Einer der Hauptstreitpunkte innerhalb der Mietergemeinschaft und zwischen Mieter und Vermieter ist nach wie vor die Treppenhausreinigung. Hier ein typischer Fall: Herr Müller aus dem zweiten Stock soll eigentlich mit Frau Schulze, seiner Wohnungsnachbarin, im Wechsel seinen Treppenhausabschnitt einmal wöchentlich reinigen - das tut er aber nicht. Alles Reden hilft nicht, weder Frau Schulze noch der Eigentümer können Herrn Müller umstimmen. Frau Schulze hat irgendwann genug und sie teilt dem Eigentümer mit, wenn Herr Müller nicht putzt, tut sie es auch nicht mehr. Familie Meyer aus dem 3. Stock sieht sich das ein paar Wochen an, zu guter Letzt schreiben sie dem Eigentümer, dass der Dreck nicht mehr hinnehmbar sei, sie würden ab dem nächsten 1. die Miete kürzen, bis im 2. Stock wieder geputzt wird. Nur Herr Schmitz im Erdgeschoß kommt treu seinen Pflichten nach.
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Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß des Vermieters gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit getroffen. Nach diesem Grundsatz ist der Vermieter verpflichtet, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.
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Der Fall: Mit Schreiben vom 6. März 2009 rechnete die Vermieterin über die Betriebs– und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin, zugleich verlangte sie eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Mieter wiedersprachen der Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages. Der Streit zog sich bis vor den Bundesgerichtshof.
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Einn Vermieter kann von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.
Ein Berliner Ehepaar erhielt 2006 die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres über die kalten und warmen Betriebskosten. Aus der Gesamtabrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag auf die Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergaben sich aus einer separat erstellten Heizkostenabrechnung, die nur an die Ehefrau adressiert worden war und dieser auch nur zugegangen war. Das Ehepaar lehnte einen Ausgleich des Nachzahlungsbetrages mit dem Argument ab, dass die Heizkostenabrechnung auch dem Ehemann als weiterem Mieter hätte zugehen müssen und damit auch diesem gegenüber fällig geworden sei.
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Der Fall: Die Eigentümer eines Münchner Mehrfamilienhauses beabsichtigten, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Hierzu kündigten sie dem Mieter stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, und zwar unter anderem "Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich", das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an. Zugleich teilten sie mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von fünf Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werde. Diese Informationen waren für den Mieter bei weitem nicht ausreichend und er klagte gegen die Modernisierungsankündigung.
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Das Recht der Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird in den §§ 555a bis 555f BGB neu geregelt. Die Vorschriften werden zugleich mit dem Mieterhöhungsrecht nach Modernisierung (§§ 559 bis 559b BGB) abgestimmt. Größeres Gewicht erhält der neu geschaffene Tatbestand der „energetischen Modernisierung“:
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Bei der Abrechnung der Betriebskosten ist es allgemein üblich, die in einem Jahr angefallenen Kosten nach dem Abflussprinzip zu behandeln. Das heißt, der Vermieter rechnet bei der Nebenkostenabrechnung die Kosten ab, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wurde. Beispiel: Die Betriebskosten werden kalenderjährlich abgerechnet, also von Januar 2010 bis Dezember 2010. Nun erhält der Vermieter im Mai 2010 die Beitragsrechnung zur Gebäudeversicherung für den Zeitraum Juni 2010 bis Mai 2011. Nach dem Abflussprinzip erfolgt keine Abgrenzung für die beiden Jahre. Der Beitrag zur Gebäudeversicherung aus Mai 2010 wird bei der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2010 voll in Ansatz gebracht. Nach dem Leistungsprinzip müsste der Vermieter die Rechnung auf die Zeiträume Juni 2010 bis Dezember 2010 und Januar 2011 bis Mai 2011 aufteilen. Für den Zeitraum Januar 2010 bis Mai 2010 würde er die Rechnung aus 2009 anteilig in Ansatz bringen.
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Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von den Mietern Erstattung von Kosten für eine Reparatur an einer Abflussleitung aufgrund einer sog. Kleinreparaturklausel.
Im Mietvertrag war vereinbart: „Der Mieter trägt ... ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen bis zum einem Betrag von jeweils 90,00 Euro pro Einzelfall und bis zu 7 % der Jahresnettokaltmiete pro Jahr von z.Z. in Höhe von 266,28 Euro."
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Die Mieter einer Wohnung verlangen von einer Wohnungsgesellschaft die Rückzahlung von Miete. Die Mieter hatten eine Einzugsermächtigung erteilt, mit deren Hilfe die vermietende Gesellschaft die monatlichen Mieten vom Konto der Mieter eingezogen hat. Im Jahr 2007 erklärte die Vermieterin ein Mieterhöhungsverlangen und zog fortan den erhöhten Betrag ein. Eine Zustimmung zur Mieterhöhung erklärten die Mieter nicht.
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Der Mieter ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt im Treppenhaus Bilder aufzuhängen. Laut Amtsgericht Köln stellt dies eine unzulässige Sondernutzung von nicht gemieteten Räumlichkeiten dar. Auf Verlangen des Mieters sind die Bilder zu entfernen (AG Köln, Urteil v. 15.7.2011, 220 C 27/11).
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Tipp: Von A wie Abrechnung bis Z wie zugige Holzfenster - hier finden Sie wichtige Mietrechtsurteile in alphabetischer Reihenfolge! |
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