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Die am 1.1.2004 in Kraft getretene Betriebskostenverordnung ersetzt die Vorschriften der II. Berechnungsverordnung sowie deren Anlage 3. In Paragraf eins der neuen Vorschrift findet sich neben der Legaldefinition für Betriebskosten auch eine Abgrenzung der Kosten, die keine Betriebskosten sind: |
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Wann und um wieviel darf die Miete angehoben werden?
Für eine Mieterhöhung kann der Vermieter die Zustimmung des Mieters verlangen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Erhöhung darf nicht durch Vereinbarungen der Parteien ausgeschlossen sein. Ein Ausschluss kann sich auch aus den Umständen ergeben (§ 557 Abs. 3 BGB), zum Beispiel aus der Vereinbarung eines Zeitmietvertrages mit festem Mietzins und
- Die bisherige Miete muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mieterhöhung eintreten soll, mindestens 15 Monate unverändert sein (§ 558 Abs. 1 BGB).
Erhöhungen aufgrund von Modernisierungen sowie von Betriebskosten- und Kapitalkostenerhöhungen sind hierbei ohne Bedeutung. |
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I. Die Grundregeln
Das Ende des Mietverhältnisses richtet sich nach der Vertragsart:
- Ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit (Zeitmietvertrag ) endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.
- Ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit (unbefristeter Mietvertrag ) endet durch eine wirksame Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist.
- Ein Mietvertrag kann zudem jederzeit beendet werden, wenn beide Mietparteien damit einverstanden sind (Mietaufhebungsvertrag). Allerdings dürfen durch die Aufhebung die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften nicht umgangen werden.
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Hier hat sich durch die Mietrechtsreform eine wichtige Veränderung ergeben. Der bislang zulässige sog. einfache Zeitmietvertrag mit Verlängerungsoption des Mieters (§ 564c Abs. 1 BGB a. F.) ist entfallen. Am 1. September 2001 bereits bestehende einfache Zeitmietverträge gelten allerdings aus Vertrauensschutzgründen fort; auf sie ist weiterhin das alte Recht anwendbar. |
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Ein Mieter muss die Gartenpflege auch bezahlen, wenn er das Grün nicht nutzen darf. Leistung gegen Leistung, so heißt das wichtigste Prinzip im Geschäftsleben. Wenn jemand keine Leistung erhält, muss er demzufolge auch nichts bezahlen. Wie aber sieht es bei einem Mieter aus, der laut Vertrag für die Gartenpflege anteilig mitbezahlen soll, obwohl er sich dort überhaupt nicht aufhalten darf?
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Die Nummer 17 und damit die letzte Position der Betriebskostenverordnung führt immer wieder zu Streit zwischen Vermieter und Mieter. Was sind „sonstige Betriebskosten“, wann darf der Vermieter sie überhaupt in Ansatz bringen? Zumindest zu der Frage „Wann darf der Vermieter sonstige Betriebskosten abrechnen“, hat der Bundesgerichtshof in seinem Dachrinnenurteil vom 7. April 2004 (VIII ZR 167/03, MM 6/04, Seite 43) Stellung bezogen.
Hier bekräftigte der BGH nochmals den Grundsatz, dass sonstige
Betriebskosten ausdrücklich im Mietvertrag im Einzelnen benannt sein
müssen, damit sie umlagefähig sind. Allein die
mietvertragliche Bezeichnung "sonstige Betriebskosten" reicht deshalb
wegen der völligen Unbestimmtheit dieser Formulierung für eine wirksame
Betriebskostenvereinbarung nicht aus.
Möchte
der Vermieter sonstige Betriebskosten abrechnen, muss im Mietvertrag
genau aufgeführt sein, welche sonstigen Betriebskosten im Einzelnen vom
Mieter getragen werden sollen. Hier sollte auf die eindeutige
Formulierung geachtet werden, Unklarheiten gehen zu Lasten des
Vermieters. Beispiele: Müssen
wegen des dichten Baumbestandes in der Nachbarschaft die Regenrinnen
regelmäßig gereinigt werden, sollte unter den „sonstigen Betriebskosten“
stehen: „Zu den sonstigen Betriebskosten zählt die regelmäßige
Dachrinnenreinigung.“ Befinden
sich im Mietshaus Feuerlöscher oder eine Gemeinschaftssauna, dann
empfiehlt sich für den Mietvertrag folgende zusätzliche Formulierung:
"Zu den sonstigen Betriebskosten zählen die Betriebs- und Wartungskosten
für die Gemeinschaftssauna und sämtliche Feuerlöscher im Haus." Und
noch etwas. In einer Parallelentscheidung ebenfalls vom 7. April hat
der BGH darauf hingewiesen, dass eine künftige Umlegung sonstiger
Betriebskosten - trotz fehlender mietvertraglicher
Betriebskostenvereinbarung - auch auf Grund jahrelanger Zahlung zulässig
ist, weil hierin eine stillschweigende Vereinbarung liegen kann (BGH
vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03). Fazit:
Sonstige Betriebskosten müssen die Kriterien des § 1
Betriebskostenverordnung erfüllen. Umlegbar sind diese Kosten nur, wenn
sie konkret mietvertraglich vereinbart wurden oder die Mieter die Umlage
jahrelang vorbehaltlos akzeptiert haben.
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Vermieter können ihre Mieter zum Winterdienst verpflichten. Voraussetzung ist jedoch, dass im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten wurde, dass der Mieter den Schnee auf und vor dem Grundstück zu beseitigen hat. Dem Vermieter steht es frei, die gesamte Mietergemeinschaft oder einen einzelnen zum Streuen und Schneeschippen zu verpflichten. Der einzige Freistellungsgrund ist Krankheit. Kann der Mieter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft keinen Winterdienst leisten, muss ihn der Vermieter davon entlasten.Wird ein Unternehmen beauftragt, können die Kosten dafür - falls im Mietvertrag so vereinbart - auf die Mieter umgelegt werden. Aber auch wenn der Vermieter den Winterdienst an seine Mieter oder ein Unternehmen abgibt, ist er weiterhin verantwortlich. Im Ernstfall haftet er für entstandene Schäden. Der Vermieter muss zumindest stichprobenartig überprüften, ob Mieter oder Unternehmen Ihre Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß erfüllen. Generell müssen der Bürgersteig vor dem Haus auf einer Breite von ca. 1,5 Meter, der Hauseingang sowie die Wege zu den Mülltonnen und MIeterparkplätzen geräumt werden. Darüber hinaus gehören Hydranten und die Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen von Schnee befreit. Auch bei Gebäudemängeln, die Unfafälle verursachen, haftet der Vermieter. Eine Gefahrenquelle seien etwa defekte Regenrinnen, aus denen Wasser auf den Bürgersteig tropft und gefriert. In der Regel muss zwischen 7 Uhr und 21 Uhr, je nach Region auch bis 22 Uhr gefegt und gestreut werden. Ausschlafen trotz Schneefalls geht nur selten: Nur an Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumungspflicht häufig erst ab 9 Uhr morgens. Weitere Mietrechtsurteile von A wie Abrechnung der Wasserkosten bis Z wie zugige Holzfenster finden Sie unter Wichtige Gerichtsentscheidungen zu Fragen des Mietrechts! |
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Die Hausordnung in Mietshäusern definiert den Umgang der Mieter untereinander und die damit verbundene Nutzung des gemeinsam bewohnten Mietshauses. Juristisch betrachtet, stellt sie eine Sammlung privatrechtlicher Vorschriften dar, die für jede Art von Gebäuden erlassen werden kann. Jede Hausordnung ist geprägt vom Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Bewohner und sie enthält Regelungen, die das reibungslose Zusammenlebens der Mieter, den Schutz der Immobilie sowie die allgemeine Ordnung und Sicherheit gewährleisten sollen.
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Eine Hausordnung regelt das Zusammenleben von Hausbesitzern und Mietern sowie der Mieter untereinander. Im Regelfall wird eine solche Hausordnung beim Abschluss des Mietvertrages zum Vertragsbestandteil des Mietvertrages. Doch wie liegt der Fall, wenn es keine Hausordnung gibt und der Vermieter nach Jahren erstmals eine Hausordnung aufstellen möchte oder er die bestehende Hausordnung ändern will? Kann er das so einfach und wenn ja, wie weit kann er gehen?
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Einer der Hauptstreitpunkte innerhalb der Mietergemeinschaft und zwischen Mieter und Vermieter ist nach wie vor die Treppenhausreinigung. Hier ein typischer Fall: Herr Müller aus dem zweiten Stock soll eigentlich mit Frau Schulze, seiner Wohnungsnachbarin, im Wechsel seinen Treppenhausabschnitt einmal wöchentlich reinigen - das tut er aber nicht. Alles Reden hilft nicht, weder Frau Schulze noch der Eigentümer können Herrn Müller umstimmen. Frau Schulze hat irgendwann genug und sie teilt dem Eigentümer mit, wenn Herr Müller nicht putzt, tut sie es auch nicht mehr. Familie Meyer aus dem 3. Stock sieht sich das ein paar Wochen an, zu guter Letzt schreiben sie dem Eigentümer, dass der Dreck nicht mehr hinnehmbar sei, sie würden ab dem nächsten 1. die Miete kürzen, bis im 2. Stock wieder geputzt wird. Nur Herr Schmitz im Erdgeschoß kommt treu seinen Pflichten nach.
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Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß des Vermieters gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit getroffen. Nach diesem Grundsatz ist der Vermieter verpflichtet, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. |
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In einem Mehrfamilienhauses wird der Verbrauch über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst. In 2009 teilte die Eigentümerin ihren Mietern mit, dass sie im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Eine Mieterin verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen. In den Vorinstanzen hatte sie mit dieser Argumentation noch Erfolg, den Bundesgerichtshof konnte sie jedoch nicht beeindrucken.
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Der Fall: Mit Schreiben vom 6. März 2009 rechnete die Vermieterin über die Betriebs– und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin, zugleich verlangte sie eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Mieter wiedersprachen der Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages. Der Streit zog sich bis vor den Bundesgerichtshof. |
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Der Fall: Die Eigentümer eines Münchner Mehrfamilienhauses beabsichtigten, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Hierzu kündigten sie dem Mieter stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, und zwar unter anderem "Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich", das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an. Zugleich teilten sie mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von fünf Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werde. Diese Informationen waren für den Mieter bei weitem nicht ausreichend und er klagte gegen die Modernisierungsankündigung.
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Einn Vermieter kann von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.
Ein Berliner Ehepaar erhielt 2006 die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres über die kalten und warmen Betriebskosten. Aus der Gesamtabrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag auf die Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergaben sich aus einer separat erstellten Heizkostenabrechnung, die nur an die Ehefrau adressiert worden war und dieser auch nur zugegangen war. Das Ehepaar lehnte einen Ausgleich des Nachzahlungsbetrages mit dem Argument ab, dass die Heizkostenabrechnung auch dem Ehemann als weiterem Mieter hätte zugehen müssen und damit auch diesem gegenüber fällig geworden sei.
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Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache (hier: Bad und Sammelheizung) bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten erstattet hat oder die Parteien eine konkrete anderweitige Vereinbarung getroffen haben; hierzu genügt es nicht, dass sich der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags zum Einbau der Ausstattung verpflichtet hat. |
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Auch wenn eine Wohnung möbliert vermietet ist, ist die Bruttomiete bei einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10% gegenüber der vereinbarten Wohnfläche im Verhältnis der Wohnflächenabweichung zu mindern. Ein Berliner Mieter hatte seit 2006 eine vollständig möblierte und mit umfassendem Hausrat eingerichteten Wohnung angemietet. Die monatlich zu zahlende Kaltmiete betrug 560 €, hinzu kam ein Heizkostenvorschuss von 15 € und ein Stromkostenvorschuss von 25 €. Im Mietvertrag wurde die Wohnungsgröße mit ca. 50 m² angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche betrug jedoch nur 44,3 m². Der Mieter hielt wegen der Flächenabweichung von 11,5 % eine Minderung der Kaltmiete in entsprechender Höhe rükwirkend mit Beginn des Mietvertrages für berechtigt und forderte mit Schreiben von Mai 2009 eine teilweise Rückzahlung des Mietzinses für die gesamte Mietzeit in Höhe von 1.964,20 €. Der Vermieter war jedoch der Ansicht, in der Kaltmiete sei die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden; deshalb sei die Miete nur um insgesamt 736,58 € zu mindern. Diesen Betrag hat er dem Mieter erstattet.
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Das Recht der Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird in den §§ 555a bis 555f BGB neu geregelt. Die Vorschriften werden zugleich mit dem Mieterhöhungsrecht nach Modernisierung (§§ 559 bis 559b BGB) abgestimmt. Größeres Gewicht erhält der neu geschaffene Tatbestand der „energetischen Modernisierung“:
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Tipp: Von A wie Abrechnung bis Z wie zugige Holzfenster - hier finden Sie wichtige Mietrechtsurteile in alphabetischer Reihenfolge! >> mehr |
Tipp: Höhe, Fälligkeit und Anlage der Kaution. Was darf der Vermieter und was ist Ihr gutes Recht? >> mehr
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Preissteigerungen von 2005 bis 2010 Müllabfuhr 4,9% Quelle: Statistisches Bundesamt 2010 |
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