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Abstandszahlungen an den Vormieter |
Ob Einbauküche, Sitzecke oder Teppichboden, häufig verlangt der Vormieter Geld für seine Hinterlassenschaften. Nicht immer zu Recht!
Ein Ehepaar wollte in ein Bauernhaus ziehen und zahlte dem Vormieter 7.500 Euro Ablöse für Öfen, Kinderzimmer, Kücheneinrichtung und eine selbst eingebaute Holzdecke. Wenig später wurde den Nachmietern jedoch klar: Das erstandene Mobiliar war höchstens 1.000 Euro wert. Sie klagten auf Rückzahlung von 6.500 Euro und bekamen von höchster Stelle Recht. Stehe der gezahlte Preis in einem "auffälligen Mißverhältnis" zum tatsächlichen Wert, seien Ablösevereinbarungen unwirksam, stellte der Bundesgerichtshof klar. Davon sei ab einer Überschreitung des "üblichen Entgeltes" um 50 Prozent auszugehen (VIII ZR 212/96).
Eine Kölnerin verkaufte ihrem Nachmieter eine Einbauküche für 15.000 Euro. Als er hinterher einen Nachlass einklagte, wies ihn das Gericht in die Schranken. Ein Fachmann hatte den Wert der Küche während der Verhandlung auf mehr als 10.000 Euro geschätzt. Pech gehabt, sagten die Richter. Damit sei die Wuchergrenze von 50 Prozent nicht erreicht (OLG Köln, 19 U 43/00).
Ein Wiesbadener forderte für eine Stereoanlage und einige Möbel 9.000 Euro und verwies auf die Kaufquittungen. Die Nachmieter gingen darauf ein, verlangten aber später gut 4.000 Euro zurück. Auch sie bekamen Hilfe vom Richter. Da gerade Möbel und Unterhaltungselektronik rapide an Wert verlören, könnten Vormieter als Ablöse nicht den ursprünglichen Kaufpreis fordern, entschieden die Richter (Landgericht Wiesbaden, 1 S 82/96).
Eine Mieterin witterte beim Auszug die Chance ein gutes Geschäft zu machen. Sie forderte vom Nachmieter 2.500 Euro "Abstand" für nichts. Um an die begehrte Altbauwohnung zu gelangen, willigten die Interessenten ein. Doch vor Gericht holten sie sich das Geld zurück. Allein für den Auszug dürften Vormieter keine Geld verlangen, so die Richter (Landgericht Bonn, 5 S 22/97).
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