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Alte Zeitmietverträge mit Verlängerungsklausel |
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Bis zum 31.08.2001 war es möglich, Wohnraummietverträge zu befristen und gleichzeitig zu vereinbaren, dass sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht zuvor gekündigt wird. Nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.09.2001 ist eine solche Vertragskonstruktion im Wohnraummietrecht nicht mehr zulässig.
Der BGH hat in einer zweiten Entscheidung nochmals bestätigt, dass für befristete Mietverträge mit Verlängerungsklauseln, die vor dem 31.08.2001 geschlossen wurden, das zu diesem Zeitpunkt geltende Mietrecht Anwendung findet, vgl. BGH, AZ VIII ZR 257/06 (PDF).
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