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Samstag, 19. Mai 2012
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Was versteht man im Mietrecht unter Aufrechnung
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Auch ein Vermieter kann seinem Mieter Geld schulden, z.B Betriebskostenguthaben, zuviel gezahlte Miete, Schadenersatzansprüche oder Forderungen aus Mietmängeln. Läßt sich der Vermieter zuviel Zeit mit der Begleichung dieser Schulden oder zahlt er nicht, so kann der Mieter - immer vorausgesetzt es handelt sich um unzweifelhafte Forderungen - diese Forderungen mit der zukünftig zu zahlenden Miete gegenrechnen, also Teile der Miete einbehalten.

Zuständig hierfür ist § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht:

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 
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