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Samstag, 19. Mai 2012
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Vorläufiges Pfandrecht des Vermieters (Berliner Modell)
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Nach einem Urteil des Bundesgerichthofs (BGH) könnten die Kosten bei künftigen Zwangsräumungen von Gebäuden deutlich gesenkt werden. Der BGH hat ein Modell gebilligt (Az: I ZB 45/05), bei dem der Vermieter an sämtlichen Gegenständen in der Wohnung ein Pfandrecht geltend machen kann. Der Gerichtsvollzieher habe dann im Zuge der Vollstreckung lediglich für die Herausgabe der Wohnung zu sorgen. Das Verfahren wird auch als „Berliner Modell“ bezeichnet.

Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund begrüßt dieses Urteil und sieht darin eine richtungweisende Entscheidung. Neben den Mietrückständen durch zahlungsunfähige Mieter belasten die hohen Kosten für die Zwangsvollstreckungen die privaten Vermieter zusätzlich. In der Regel sind vor einer Vollstreckung vier- bis fünfstellige Vorschusszahlungen an den beauftragen Gerichtsvollzieher fällig. Damit werden in erster Linie die Kosten für den Transport und die Einlagerung von Mobiliar und sonstigen Gegenständen aus der Wohnung gedeckt.

Diese Kosten können nun entfallen, wenn der Vermieter ein Pfandrecht an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Sachen des Mieters geltend macht. Der BGH unterstrich, dass der Vermieter zunächst alle Gegenstände in seinen Besitz nehmen dürfe. Im Streitfall habe nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Gericht darüber zu entscheiden, welche Gegenstände unter das Vermieterpfandrecht fallen. Nach einer entsprechenden Klärung hat dann der Vermieter dem Schuldner die nicht dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände abzuliefern.

Nach Auffassung von Haus & Grund sollten sich die Parteien im beiderseitigen Interesse auf das „Berliner Modell“ verständigen. Für den Vermieter fällt der Vorschuss auf die Vollstreckungskosten erheblich niedriger aus. Zu den häufig bereits beträchtlichen Schulden des Mieters kommen nicht noch die hohen Kosten der Zwangsräumung.

 

 

 
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