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Begrenzung der Bürgschaft |
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Ein Wohnungsbesitzer hatte ein ungutes Gefühl, als sich eine potenzielle Mieterin vorstellte, doch schließlich unterschrieb er den Vertrag. Zur Sicherheit forderte er neben der Kaution von drei Monatsmieten auch die Bürgschaft eines Dritten, erst danach erhielt die Mieterin die Wohnungsschlüssel. Wenig später bewahrheiteten sich die Bedenken des Mannes: Die Miete blieb aus! Erst nach einem Jahr wurde er die Mieterin wieder los, die Wohnung wurde in einem verwahrlosten Zustand hinterlassen. Mietschulden und Renovierungskosten beliefen sich auf 10000 Euro, deutlich mehr als die Kaution von 1200 Euro. Die Differenz wollte sich der Vermieter vom Bürgen der Frau holen, vor Gericht zog er jedoch den Kürzeren. Vermieter dürften zur Absicherung maximal einen Betrag von drei Monatskaltmieten fordern, entschied das Oberlandesgericht Bamberg (6U75/05). Darüber hinausgehende Sicherheiten, wie in diesem Fall die Bürgschaft, seien unwirksam.
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