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Samstag, 19. Mai 2012
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Bei Kündigung beachten: Der Samstag ist ein Werktag
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Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist nach Paragraf 573 c Abs. 1 Satz 1BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Dabei ist zu beachten, dass hierbei ein Samstag ebenfalls gesetzlich als Werktag gilt. Da mittlerweile mehr als die Hälfte der berufstätigen Bevölkerung an Samstagen nicht mehr arbeitet, führt diese Tatsache noch immer zu Irritationen und Fehlern bei der Fristwahrung von Kündigungen oder Mieterhöhungen.

Für einen Fristbeginn sowie ein Fristende ist demnach jeweils der Samstag unbedingt mit einzurechnen. Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, haben Vermieter wie Mieter somit auch nur bis zu diesem Samstag Zeit.

Beispiel 1: Der 1. September fällt im Jahr 2007 auf einen Samstag. Er zählt als erster Werktag. Gekündigt werden kann demnach bis Dienstag, den 4. September.2007.

Beispiel 2: Der 1. März 2007 ist ein Donnerstag. Die Kündigung muss also bis Samstag, den 3. März zugegangen sein.

 Der BGH hatte hierzu bereits klargestellt, dass der Samstag grundsätzlich zu den Werktagen zu zählen ist.

 
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