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Samstag, 19. Mai 2012
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Bei Räumungsklage an alle Mitbewohner denken
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Weigert sich ein Mieter trotz Kündigung des Mietverhältnisses, die Wohnung zu verlassen, so muss der Vermieter ein Räumungsurteil erwirken. Mit diesem vollstreckbaren Titel kann er dann einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung der Wohnung beauftragen. Dabei muss er unbedingt darauf achten, dass das Räumungsurteil neben dem eigentlichen Mieter auch andere relevante im Haushalt lebende Personen erfasst. Das können beispielsweise der Ehepartner oder die volljährigen Kinder sein.

Verklagt der Vermieter lediglich den Hauptmieter, so kann er gegen die Angehörigen, die in zulässiger Weise in dessen Haushalt wohnen, keine Räumung durchsetzen (Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Az. 33 M 8070/05).

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits ähnlich entschieden. Als der Gerichtsvollzieher mit Möbelwagen und Packern vor der Türe stand, wehrte sich der Ehemann einer Mieterin gegen die Räumung. Da dieser nicht im Mietvertrag genannt war, hatte der Vermieter gegen ihn auch nicht auf Räumung geklagt. Der BGH sah das jedoch anders. Ein Vermieter einer Wohnung kann aus einem Räumungstitel gegen den Mieter nicht gegen einen Dritten vollstrecken, der im Titel nicht aufgeführt aber gleichwohl Mitbesitzer der Wohnung ist (BGH, Az. IXa ZB 29/04).


 
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