| Beseitigung von Wohnungsschäden |
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Für die Abwälzung der Kosten legte der Bundesgerichtshof Eckpunkte über Reparaturarten und Kostenhöhe fest, die dem Mieter zugemutet werden können. Grundsätzlich muss im Mietvertrag die maximale Höhe der Summe genannt sein, für die der Mieter aufkommen muss. Dem Mieter dürfen also nicht alle oder nur ganz bestimmte Reparaturen auferlegt werden. Es dürfen Bagatellschäden, die maximal 50 Euro betragen auf den Mieter abgewälzt werden, die Oberlandesgerichte Hamburg und München sind der Ansicht, dass Kosten bis 75 Euro zumutbar sind.
Der Mieter muss einen Schaden seinem Vermieter melden, dieser ist verpflichtet, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. In Notfällen ist der Mieter berechtigt, eigenmächtig zu handeln und die Reparatur selbst zu veranlassen. Dies gilt beispielsweise, wenn im Winter am Wochenende die Heizung ausfällt oder Heizkörper undicht sind und weder Vermieter, Hausverwalter noch Hausmeister erreichbar sind. Der Vermieter muss dann die entstehenden Kosten begleichen. Aber nur die notwendigen: Ordnet der Mieter etwa eigenmächtig an, defekte Heizkörper auszutauschen, obwohl sie noch hätten repariert werden können, so muss er für diese entstehenden Mehrkosten aufkommen. |
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Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich. Er kann aber die Kosten für kleine Reparaturen und Bagatellschäden auf den Mieter übertragen. Das ist jedoch nur dann möglch, wenn dies vorab rechtswirksam im Mietvertrag vereinbart wurde.