Startseite arrow Wohnungsmängel arrow Beseitigung von Wohnungsschäden  
Samstag, 19. Mai 2012
Frontpage Slideshow (version 2.0.0) - Copyright © 2006-2008 by JoomlaWorks
Beseitigung von Wohnungsschäden
Benutzer Bewertung: / 8
SchlechtSehr Gut 

tropfender WasserhahnGrundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich. Er kann aber die Kosten für kleine Reparaturen und Bagatellschäden auf den Mieter übertragen. Das ist jedoch nur dann möglch, wenn dies vorab rechtswirksam im Mietvertrag vereinbart wurde.

Für die Abwälzung der Kosten legte der Bundesgerichtshof Eckpunkte über Reparaturarten und Kostenhöhe fest, die dem Mieter zugemutet werden können.

 Grundsätzlich muss im Mietvertrag die maximale Höhe der Summe genannt sein, für die der Mieter aufkommen muss. Dem Mieter dürfen also nicht alle oder nur ganz bestimmte Reparaturen auferlegt werden. Es dürfen Bagatellschäden, die maximal 50 Euro betragen auf den Mieter abgewälzt werden, die Oberlandesgerichte Hamburg und München sind der Ansicht, dass Kosten bis 75 Euro zumutbar sind.


  • Im Mietvertrag muss weiter eine Klausel enthalten sein, in der die zeitliche Begrenzung der Kosten festgelegt ist, in der Regel werden die Kosten auf ein Jahr bezogen. Diese Regel soll verhindern , dass der Mieter bei häufig auftretenden Reparaturen mehrmals zur Kasse gebeten wird. Oft wird die Obergrenze für Kleinreparaturen pro Jahr auf 150 Euro oder 8% der Jahresmiete festgelegt.
  • Im Vertrag muss fixiert sein, dass sich die Kosten nur auf Reparaturen beziehen, die in der vermieteten Wohnung ausgeführt werden müssen. Dies bedeutet, dass der Mieter nicht für defekte Wasser- oder Stromleitungen aufkommen muss, wenn sie außerhalb der Wohnung liegen.
  • Der Mieter darf auch nicht verpflichtet werden, selbst die Arbeiten durchzuführen oder Handwerker zu beauftragen.
  • Selbstverständlich ist es auch untersagt, im Mietvertrag festzulegen, dass sich der Mieter an allen Reparaturen oder Neuanschaffungen anteilig finanziell beteiligen muss.

Der Mieter muss einen Schaden seinem Vermieter melden, dieser ist verpflichtet, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. In Notfällen ist der Mieter berechtigt, eigenmächtig zu handeln und die Reparatur selbst zu veranlassen. Dies gilt beispielsweise, wenn im Winter am Wochenende die Heizung ausfällt oder Heizkörper undicht sind und weder Vermieter, Hausverwalter noch Hausmeister erreichbar sind. Der Vermieter muss dann die entstehenden Kosten begleichen. Aber nur die notwendigen: Ordnet der Mieter etwa eigenmächtig an, defekte Heizkörper auszutauschen, obwohl sie noch hätten repariert werden können, so muss er für diese entstehenden Mehrkosten aufkommen.

 
weiter >
Suchen
Partnerseiten
Wohnungseigentumsrecht
Hauptmenü
Startseite
Betriebskosten
Eigenbedarf
Hausordnung
Kaution
Kündigung
Mieterhöhung
Mietminderung
Schönheitsreparaturen
Wohnungsmängel
Sonstiges
Urteile
Definitionen
Betriebskosten
Fahrstuhlkosten
Gartenpflege
Gebäudereinigung
Öffentliche Lasten
Wasserversorgung
Versicherung
Sonstige Kosten
Tipp: Von A wie Abrechnung bis Z wie zugige Holzfenster - hier finden Sie wichtige Mietrechtsurteile in alphabetischer Reihenfolge!
Tipp: Höhe, Fälligkeit und Anlage der Kaution. Was darf der Vermieter und was ist Ihr gutes Recht?
Tipp: Die Eigentumswohnung als zusätzliche Rente - Was ist zu beachten? Miete und Rendite - mit Immobilien Geld verdienen?
Immobilie suchen, Wohnung, Haus mieten bei ImmobilienScout24
 
Thema Betriebskosten

Zu niedrig angesetzte Betriebskosten, muß der Mieter die hohen Nachzahlungen zahlen?

Muss ich überhaupt Betriebskosten zahlen? In meinem Mietvertrag kann ich keine Vereinbarung finden.

Quadratmeter, Verbrauch oder Personen, welchen Umlageschlüssel muss der Vermieter bei der Abrechnung wählen?