| Bis wann muss die Kündigung beim Mieter oder Vermieter sein? |
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Klar war immer, dass hierbei Sonn- und Feiertage unberücksichtigt bleiben. Was ist aber mit dem Samstag? Zählt dieser Tag wie ein Werktag oder ist er wie ein Sonn- oder Feiertag zu behandeln? Im zu entscheidenden Fall fiel der letzte Tag des Monats Mai auf einen Freitag. Der Mieter rechnete jedoch bei seinem Kündigungsschreiben den Samstag des Monats Juni als Wochenendtag nicht dazu und gab seine Kündigung erst am 3. Juni (Montag) in die Post. Das Schreiben erreichte den Vermieter am 05.05. (Mittwoch.). Der Vermieter wehrte sich gegen diese Kündigung, da sie seiner Meinung nach nicht fristgerecht erfolgte. Der Mieter hätte den Samstag als ganz normalen Werktag mit einbeziehen müssen. Die Kündigung hätte ihm spätestens bis zum 04.05. (Dienstag) vorliegen müssen. Der Streit ging schließlich bis vor das BGH. Die BGH-Richter gaben dem Vermieter recht. Die Kündigung sei zu spät zugegangen. Der Samstag ist als Werktag bei der Frist mitzurechnen (BGH, Az. VIII ZR 206/04). Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt. Merke: Der Samstag zählt bei der Fristberechnung grundsätzlich als Werktag, er muss bei der Fristberechnung einbezogen werden. Einzige Ausnahme: Fällt genau der 3. Werktag auf den Samstag, zählt er nicht mit. Dann dürfen Mieter oder Vermieter noch bis Montag kündigen. |
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Die Kündigungserklärung von Mieter oder Vermieter muss ihren Adressaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erreichen, damit der laufende Monat noch mitzählt.