| Die Mieterhöhung einer Pauschalmiete |
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Der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, ist anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen.
Der Fall: Ein Berliner Mieter verlangte mit Schreiben vom 18. Februar 2003 von seinen Mietern die Zustimmung zu einer 20%igen Erhöhung der Bruttokaltmiete mit Wirkung zum 1. Mai 2003. Zur Begründung nahm er auf den Berliner Mietspiegel in seiner damals bekannt gemachten Fassung 2000 Bezug, der in einer Mietspiegelwertetabelle Nettokaltmieten als ortsübliche Vergleichsmieten in Euro je Quadratmeter Wohnfläche pro Monat ausweist. Zu der Nettokaltmiete forderte zusätzlich einen in der bisher gezahlten Miete enthaltenen Betriebskostenanteils, Basis hierfür war eine Betriebskostenaufstellung aus dem Jahr 1997. Die Mieter stimmten dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu, sie zweifelten zum einen die Höhe des in dem Zustimmungsverlangen veranschlagten Betriebskostenanteils an und verwiesen zum anderen auf die mittlerweile neu erschienen Mietspiegelwerttabelle aus dem Jahr 2003.
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