| Die Regeln des Zeitmietvertrages |
|
Künftig gibt es nur noch einen echten Zeitmietvertrag, der mit Zeitablauf tatsächlich endet und Mieter wie Vermieter damit von Anfang an Klarheit über Anfang und Ende des Vertrages verschafft. Er ist in § 575 BGB geregelt und dem bisherigen sog. qualifizierten Zeitmietvertrag nachgebildet (§ 564c Abs. 2 BGB a. F.). Anders als bisher gibt es aber keine Laufzeitbeschränkung mehr. Der Zeitmietvertrag kann also beispielsweise auf 2, aber auch auf 10 Jahre abgeschlossen werden. Aus Gründen des Mieterschutzes ist dieser Zeitmietvertrag nach § 575 Abs. 1 BGB nur unter 1. Voraussetzungen des Zeitmietvertrages
Der Vermieter muss dem Mieter den Befristungsgrund bei Abschluss des Vertrages außerdem schriftlich mitteilen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Mietverhältnis unbefristet. Ein Wechsel zwischen den Befristungsgründen während des laufenden Vertrages ist nicht möglich. Bleibt der eigentlich Grund der gleiche und ändert sich nur der Sachverhalt (z. B. an Stelle des Sohnes will jetzt die Tochter des Vermieters in die Wohnung einziehen), ist das unschädlich. Der Vertrag endet dann trotzdem wie vereinbart mit Zeitablauf. Der Befristungsgrund muss natürlich am Ende der Mietzeit noch vorliegen. Entfällt der Grund, weil z.B. der Sohn oder die Tochter entgegen ihrer früheren Absicht in einer anderen Stadt studiert, hat der Mieter einen Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit, d.h. der Mietvertrag wird von einem befristeten zu einem unbefristeten. Die Verlängerung erfolgt aber nicht automatisch, sondern der Mieter muss sein Interesse daran selbst geltend machen, § 575 Abs. 3 BGB. 2. Auskunftsanspruch des Mieters Wie erfährt der Mieter, ob am Ende der Befristungsgrund tatsächlich noch vorliegt? Frühestens 4 Monate vor Ablauf des Zeitmietvertrages kann der Mieter vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ob der bei Vertragsschluss angegebene Befristungsgrund noch vorliegt, § 575 Abs. 2 BGB. Der Vermieter muss dann binnen 1 Monat antworten. Antwortet der Vermieter erst später, kann der Mieter entsprechend länger wohnen bleiben. Teilt der Vermieter mit, dass der Befristungsgrund erst später eintreten wird, kann der Mieter vom Vermieter eine Verlängerung des Mietvertrages um diesen Zeitraum verlangen. Beispiel: Der Mietvertrag ist bis zum 1.September 2010 befristet und nennt als Befristungsgrund Eigenbedarf, weil der Sohn des Vermieters dann mit dem Studium beginnen will und in die Wohnung einziehen soll. Der Studienbeginn verzögert sich um ein Jahr. Dann muss der Mieter erst am 1.September 2011 ausziehen. Mieter müssen bei einem Zeitmietvertrag beachten, dass sie bei regulärem Vertragsverlauf am Ende keinen Kündigungsschutz besitzen. Zum vereinbarten Termin muss der Mieter ohne wenn und aber ausziehen. Ebenso ist eine vorzeitige einseitige Vertragsauflösung nicht möglich. So hat das Landgericht Coburg entschieden, dass selbst eine wesentliche Verringerung des Familieneinkommens keinen Grund für die vorzeitige Beendigung eines langfristig abgeschlossenen Mietvertrages darstellt (Az. 33 S 94/01). |
| < zurück | weiter > |
|---|
Hier hat sich durch die Mietrechtsreform eine wichtige Veränderung ergeben. Der bislang zulässige sog. einfache Zeitmietvertrag mit Verlängerungsoption des Mieters (§ 564c Abs. 1 BGB a. F.) ist entfallen. Am 1. September 2001 bereits bestehende einfache Zeitmietverträge gelten allerdings aus Vertrauensschutzgründen fort; auf sie ist weiterhin das alte Recht anwendbar.