| Die Übernahme von Einbauten |
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Eine Mieterin kündigte ihre Wohnung und da sie gerne etwas früher in ihr neues Eigenheim einziehen wollte, präsentierte sie ihrem Vermieter einen Nachmieter, der sich bereit erklärte die Wohnung noch vor Ende der Kündigungsfrist zu übernehmen. Weiter wollte der Nachmieter auch die von ihr in Küche und Bad eingebauten Holzdecken übernehmen. Dies schmeckte dem Vermieter gar nicht. Er lies sich auf den Handel nicht ein und wies den potentiellen Nachmieter ab. Unter anderem, weil die Mieterin weder Schönheitsreparaturen durchführen noch ihre vorgenommenen Mietereinbauten entfernen wollte. Hier gab ihm das Landgericht Berlin recht. Nachmieter hin oder her, die Mieterin ist verpflichtet, auf Wunsch des Vermieters die Einbauten zu entfernen. Auch dann, wenn sich der Nachmieter bereit erklärt hat, die Einbauten zu übernehmen. Der Mieter kann auf Rückbau pochen und muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der neue Mieter die Einbauten übernimmt. Tipp: Bei Mietvertragsende muss ein Mieter seine Einbauten entfernen. Allenfalls wenn der Vermieter damit einverstanden ist, kann er sie in den Mieträumen lassen. Einigen sich alter und neuer Mieter über die Übernahme von Einbauten sollte ein Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages darauf achten, dass der Nachmieter die Einbauten mit allen Rechten und Rückbau- bzw. Instandhaltungspflichten übernimmt. So werden Einbauten nicht zum Eigentum des Vermieters und er ist auch nicht instandhaltungspflichtig. |
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