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Samstag, 19. Mai 2012
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Endrenovierung, Schönheitsreparaturen - wann ist was fällig?
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Welche Klauseln befreien den Mieter?

Mehrfach erklärte der Bundesgerichtshof in den letzten Jahre mietvertragliche Klauseln zu Renovierungs- oder Schönheitsreparaturfristen für unwirksam, da sie zu starre Fristen setzen und damit den Mieter unangemessen benachteiligen. Hier eine Zusammenfassung der aktuellen Rechtsprechung:

Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben: Keine laufenden Schönheitsreparaturen, aber dafür eine komplette Renovierung bei Auszug ist lt. Urteil des BGH unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, benachteiligt den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft (Az.: VIII ZR 316/06 - liegt noch nicht vor). Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, BGH: Veröffentlichung der Pressestelle zum Sachverhalt.

Laufende Renovierungsfristen: Im Mietvertrag wird oft vereinbart, dass der Mieter regelmäßig Wände, Decken, Heizkörper, Fenster und Türen streichen muss. Die Fristen dürfen dabei nicht zu kurz sein. Streichen alle zwei (Küche, Bad) bis fünf Jahre (Wohn- und Nebenräume) ist zu knapp bemessen, urteilte der BGH, BGH, AZ VIII ZR 361/03 (PDF) Ebenfalls ungültig sind starre Fristenregelungen. "Falls erforderlich" lautet z.B. eine gültige Mietvertrags-Formulierung. Steht dort allerdings "spätestens nach X Jahren", so ist die Klausel unwirksam, da der Mieter in diesem Fall auch dann renovieren müsste, wenn Wände und Decken noch wie frisch gestrichen aussehen.

Auch starre prozentuale Fristenregelungen können ungültig sein: Zieht der Mieter schon nach kurzer Zeit wieder aus, so muss er sich auch nicht mit einem prozentualen Anteil an den noch nicht fälligen Renovierungen beteiligen, wenn die Quotenklausel starre Regelungen enthält. Grund: Der Zustand der Wohnung könnte ja viel besser sein als der Durchschnitt. Dann würde eine starre Quote den Mieter unangemessen benachteiligen, BGH, AZ VIII ZR 52/06 (PDF) oder BGH: Veröffentlichung der Pressestelle zum Sachverhalt.

Doppelt hält besser ist ebenfalls nichtig: Der Vermieter verpflichtet seinen Mieter, sowohl laufende Schönheitsrenovierungen als auch zusätzlich eine Endrenovierung zu seinem Auszug durchzuführen. Der BGH urteilte: so geht es nicht! BGH, AZ VIII ZR 308/02 (PDF)
 
Zulässig sind hingegen sämtliche Regelungen, die Schönheitsreparaturen bei Bedarf vorsehen, wobei durchaus gewisse Zeiträume als Richtwert angegeben werden können. Zu den gängigen Arbeiten sollte neben dem Streichen auch die Reinigung der Leuchten im Bad oder Flur gehören. Durch das Licht werden häufig Fliegen und andere Insekten angelockt, die durch den kleinen Spalt unter die Abdeckung gelangen und dort durch die starke Hitze der Glühbirne verenden. Daher sollte das Glas regelmäßig abgenommen und innen gesäubert werden, damit sich keine unschönen schwarzen Flecken darauf zeigen.

Aus eigenem Interesse können Mieter auch die Reinigung der Aussenleuchten vornehmen. Die Beleuchtung im Außenbereich dient der eigenen Sicherheit und sollte daher nicht durch Verschmutzungen beeinträchtigt werden. Ist die Aussenbeleuchtung defekt, so sollte der Mieter den Vermieter unverzüglich kontaktieren und ihn auf diesen Missstand aufmerksam machen, damit der Schaden behoben wird.
 
 
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