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Samstag, 19. Mai 2012
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Guter Rat ist nicht teuer - Das Beratungshilfegesetz
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Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren zu. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Über die Regelungen des Beratungshilfegesetzes und die des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe informiert die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz (PDF) anhand eines Beispielfalles. Nicht zuletzt gibt die Broschüre darüber Auskunft, was ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem eine der Parteien in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt.

Neue Freibeträge bei Prozesskostenhilfe

Am 9. Juni 2006 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I 2006, 1292 ) die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 vom 6. Juni 2006 (PKHB 2006) veröffentlicht. Die Einkommensfreibeträge für die Prozesskostenhilfe sind danach im Vergleich zum Vorjahr gleich geblieben. Entsprechend dieser neuen Bekanntmachung gelten in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 die folgenden Beträge, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzen sind:

  • 173 € für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO)
  • 380 € für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO)
  • 266 € für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO).
 
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