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Einer der Hauptstreitpunkte innerhalb der Mietergemeinschaft und zwischen Mieter und Vermieter ist nach wie vor die Treppenhausreinigung. Hier ein typischer Fall: Herr Müller aus dem zweiten Stock soll eigentlich mit Frau Schulze, seiner Wohnungsnachbarin, im Wechsel seinen Treppenhausabschnitt einmal wöchentlich reinigen - das tut er aber nicht. Alles Reden hilft nicht, weder Frau Schulze noch der Eigentümer können Herrn Müller umstimmen. Frau Schulze hat irgendwann genug und sie teilt dem Eigentümer mit, wenn Herr Müller nicht putzt, tut sie es auch nicht mehr. Familie Meyer aus dem 3. Stock sieht sich das ein paar Wochen an, zu guter Letzt schreiben sie dem Eigentümer, dass der Dreck nicht mehr hinnehmbar sei, sie würden ab dem nächsten 1. die Miete kürzen, bis im 2. Stock wieder geputzt wird. Nur Herr Schmitz im Erdgeschoß kommt treu seinen Pflichten nach.
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Eine Hausordnung regelt das Zusammenleben von Hausbesitzern und Mietern sowie der Mieter untereinander. Im Regelfall wird eine solche Hausordnung beim Abschluss des Mietvertrages zum Vertragsbestandteil des Mietvertrages. Doch wie liegt der Fall, wenn es keine Hausordnung gibt und der Vermieter nach Jahren erstmals eine Hausordnung aufstellen möchte oder er die bestehende Hausordnung ändern will? Kann er das so einfach und wenn ja, wie weit kann er gehen?
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Ganz so schlimm ist es sicher nicht. In der heutigen Zeit mit ihrem 24/7 Angebot muten manche Bestimmung jedoch wie Relikte aus einer lang zurückliegenden Zeit an und schon so einige Mieter und Eigentümer waren überrascht, als Polizei oder Ordnungsamt an einem Sonntag um 16:00 Uhr vor der Tür standen, um das Fensterputzen oder den Neuanstrich des Gartenzauns zu untersagen. Sie hatten dann zum ersten mal Bekanntschaft mit der "Sonntagsruhe" gemacht, genauer gesagt mit dem Gesetz über Sonn- und Feiertage kurz FTG (Feiertagsgesetz), das in jedem Bundesland etwas anders geregelt ist.
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Die Hausordnung in Mietshäusern definiert den Umgang der Mieter untereinander und die damit verbundene Nutzung des gemeinsam bewohnten Mietshauses. Juristisch betrachtet, stellt sie eine Sammlung privatrechtlicher Vorschriften dar, die für jede Art von Gebäuden erlassen werden kann. Jede Hausordnung ist geprägt vom Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Bewohner und sie enthält Regelungen, die das reibungslose Zusammenlebens der Mieter, den Schutz der Immobilie sowie die allgemeine Ordnung und Sicherheit gewährleisten sollen.
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Mieter haben weitgehend frei Hand bei der Verschönerung ihres Balkons. Natürlich dürfen Mieter deshalb auch ihren Balkon mit Blumen verschönern. Werden jedoch Blumenkästen angebracht, müssen diese gut befestigt werden, damit Sie auch bei starkem Wind nicht herunterfallen. Lebt der Mieter in einer Eigentumswohnung und wurde zum Beispiel durch die Eigentümergemeinschaft festgelegt, dass die Blumenkästen nur im Inneren des Balkons anzubringen sind, so hat sich der Mieter in der Regel danach zu richten.
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Zunächst ist der Hauseigentümer für die Beseitigung von Schnee und Eis sowie für das Streuen von glatten Wegen verantwortlich. Der Vermieter kann die Pflicht zu räumen und zu streuen auf die Mieter jedoch abwälzen, wie kürzlich ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2006 (Az. 2 O 324/06) bestätigt hat. Durch einen Blick in den Mietvertrag kann jeder prüfen, ob er im Winter zu Schneeschaufel und Besen greifen muss. Eine ausdrückliche Vereinbarung über den Winterdienst muss entweder im Mietvertrag enthalten sein oder in der Hausordnung stehen, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist. Ein allgemeiner Aushang im Treppenflur genügt laut Urteil des Landgerichts Karlsruhe nicht.
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Die Benutzungsordnung für den Gemeinschaftsgarten einer Wohnanlage in Berlin sorgte für Streit zwischen Mietern und Vermieter. Die Mietrichter des Landgerichts Berlin mussten sich mit den als "kleinlich" bezeichneten Regelungen beschäftigen und zwischen beiden Parteien vermitteln.
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Normalerweise ist dem Vermieter das Recht zugestanden, die Tierhaltung durch seine Mieter für zulässig zu erklären - oder nicht. Ausnahme: Kleintiere wie Wellensittiche, Hamster, Meerschweinchen und Kanarienvögel dürfen in die Wohnung, unabhängig davon, was dazu im Mietvertrag steht. Der Bundesgerichtshof hat denn auch bereits vor Jahren die Mietvertragsklausel "Das Halten von Haustieren ist verboten" verworfen (BGH VII ZR 10/92. Unter dieses Verbot würden nämlich auch Kleintiere fallen. Das Schicksal von Hund oder Katze hängt jedoch von der Billigung des Vermieters ab. Steht im Mietvertrag "Das Halten von Hunden und Katzen ist verboten", so gilt das auch. In vielen Mietverträgen heißt es jedoch: "Die Tierhaltung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters." Hier muss der Vermieter gefragt werden, er darf aber seine Zustimmung nicht grundlos verweigern. Haben andere Familien im Haus seit Jahren einen Hund, kann er nicht ohne besondere Begründung von neuen Mietern verlangen, ihr Haustier wegzugeben. Es ist übrigens nicht selten, dass der Vermieter eine frühere Erlaubnis widerruft. Dafür muss er aber einen triftigen Grund haben.
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