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Samstag, 19. Mai 2012
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Kein Anspruch auf nachträglichen Einbau von Einbruchschutz
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Mieter können von ihrem Vermieter nicht den Einbau nachträglicher Einbruchssicherungen verlangen. Hierzu gehören zum Beispiel einbruchshemmende Türen, Fenster, Sicherheitsschlösser, Gegensprechanlagen oder Türspione.

Investiert der Vermieter jedoch von sich aus ins solche einbruchshemmenden Anlagen, darf er die Miete erhöhen. Bis zu 11% der Kosten der Baumaßnahme können auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden.

Ohne Genehmigung des Vermieters sollte ein Mieter auch nicht zur Tat schreiten. Wer als Mieter in eine erhöhte Sicherheit seiner Wohnung investieren will, sollte zuerst seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Kleineren Veränderungen muss der Vermieter zustimmen, bei größeren Umbauten kann er sein Veto einlegen. Zudem sollte zwischen Mieter und Vermieter geklärt werden, was mit den Ein- oder Umbauten nach dem Auszug passiert. Der Vermieter hat das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und dann kommen noch einmal Kosten auf den Mieter zu. Wenn der Vermieter also mit einer einbruchshemmenden Baumaßnahme einverstanden ist, sollten beide vereinbaren, dass Einbauten oder Änderungen beim Auszug nicht beseitigt werden müssen.

 
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