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Samstag, 19. Mai 2012
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Kein gesetzliches Rücktrittsrecht nach Abschluss eines Mietvertrages
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Unabhängig davon, ob der Mieter bereits in die Wohnung eingezogen ist oder nicht: Ein einmal abgeschlossener Mietvertrag ist grundsätzlich wirksam. Haben beide Vertragsseiten unterschrieben, kann es sich der Mieter nicht noch einmal anders überlegen und vom Vertrag zurücktreten. Einzig wenn im Mietvertrag ausdrücklich ein vertragliches Rücktrittsrecht für den Mieter vereinbart wurde, käme der Mieter schadlos aus dem Vertrag.

Bei einem unbefristeten Mietvertrag ist somit nur eine reguläre Kündigung möglich. Dabei gilt die gesetzliche Frist von drei Monaten, es fallen also mindestens drei Monatsmieten an. Diese Kündigung kann der Mieter aber bereits vor dem Einzug aussprechen.

Hatte der Mieter die Wohnung über einen Makler gefunden, so ist zusätzlich auch dessen Provision zu zahlen, da diese mit Abschluss des Mietvertrages fällig geworden ist.

Anders verhält es sich bei einem so genannten Haustürgeschäft. Wurde der neue Mieter in seiner Privatwohnung unaufgefordert zum Beispiel von seinem Vermieter oder der Hausverwaltung aufgesucht und hat dann sofort einen Vertrag unterschrieben, kann er seine Unterschrift widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt erst dann zu laufen, wenn der Mieter eine schriftliche Belehrung über dieses Recht erhalten hat.

 
 
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