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In Nordrhein-Westfalen wird es wieder eine Kündigungssperrfristverordnung geben. Damit sollen Mieter bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen und anschließendem Verkauf geschützt werden.
Die am 24.1.2012 im Kabinett beschlossene „Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit verlängerter Kündigungssperrfrist bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen" verlängert die Sperrfrist für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Vermieters gegenüber dem Mieterhaushalt. Die Kündigungsfristen verlängern sich damit in Gebieten, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum gefährdet ist, von 3 auf bis zu 8 Jahre. Eine entsprechende Vorgängerregelung war 2006 abgeschafft worden.
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Zahlt das Jobcenter die Mietzahlungen für einen Hartz IV-Empfänger des Öfteren unpünktlich, so kann der Vermieter nicht einfach dem bedürftigen Mieter die Wohnung kündigen.
Für den Schlendrian eines Sozialamts kann ein Hartz IV-Empfänger nicht verantwortlich gemacht werden. Auch wenn dieses regelmäßig die Miete an den Vermieter unpünktlich überweist, kann dem Mieter nicht einfach fristlos gekündigt werden. Denn dieser ist nicht für die Versäumnisse des Amtes verantwortlich zu machen, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 64/09).
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Ein überquellender Briefkasten, ausbleibende Mieten und die Angehörigen melden den Mieter als vermisst. Eine unschöne Situation für jeden Vermieter - was also tun? Das fragte sich auch eine Vermieterin aus Wiesbaden nachdem die Mieten für die Monate März und April 2005 nicht gezahlt worden waren. Sie kündigte das Mietverhältnis per Einwurfeinschreiben fristlos, eine anschließende Räumungsklage hielt sie für sinnlos. Im Mai 2005 Schritt sie stattdessen zur Tat, öffnete die Wohnung und nahm sie in Besitz. Hierbei entsorgte sie einen Teil der Wohnungseinrichtung; einen anderen Teil der vorgefundenen Sachen lagerte sie bei sich ein.
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I. Die Grundregeln
Das Ende des Mietverhältnisses richtet sich nach der Vertragsart:
- Ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit (Zeitmietvertrag ) endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.
- Ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit (unbefristeter Mietvertrag ) endet durch eine wirksame Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist.
- Ein Mietvertrag kann zudem jederzeit beendet werden, wenn beide Mietparteien damit einverstanden sind (Mietaufhebungsvertrag). Allerdings dürfen durch die Aufhebung die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften nicht umgangen werden.
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Steht der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenen Mieten in Höhe von 1 Monatsmiete und 1 Cent beim Vermieter in der Kreide, kann der Vermieter außerordentlich fristlos - landläufig "fristlos" - kündigen. Dasselbe gilt, wenn der Mieter einen Rückstand von 2 Monatsmieten aus mehreren Monaten hat. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
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Form - Wie muss die Kündigung aussehen?
Die Kündigung ist schriftlich mitzuteilen (§ 568 Abs. 1 BGB). Das Kündigungsschreiben muss unterschrieben sein. Die Kündigung durch einen Bevollmächtigten ist grundsätzlich unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmacht vorlegt und der Mieter oder der Vermieter die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Sind an einem Mietverhältnis mehrere Personen auf einer Vertragsseite beteiligt, kann eine Kündigung nur von allen bzw. an alle ausgesprochen werden. Nach § 573 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Kündigung begründen, der Mieter nicht.
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Wann kann außerordentlich fristlos gekündigt werden und was ist zu beachten? Außerordentliche fristlose Kündigungen sind für beide Vertragsparteien zulässig, wenn sich ein Vertragspartner so schwerwiegende Vertragsverletzungen zuschulden kommen lässt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2 BGB). Ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist nicht zwingend erforderlich, es spielt aber bei der Frage der Zumutbarkeit eine Rolle. BEISPIEL: Schwere Beleidigung, Bedrohung, tätliche Angriffe, nachhaltige Störung des Hausfriedens, regelmäßig zu spät erfolgte Mietzahlungen, unbefugtes Betreten der Wohnung durch den Vermieter, mangelnde Heizleistung, Feuchtigkeit, Lärmstörungen, unrichtige Selbsauskunft des Mieters, bauliche Veränderungen durch den Mieter etc.
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Die Kündigungserklärung von Mieter oder Vermieter muss ihren Adressaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erreichen, damit der laufende Monat noch mitzählt.
Klar war immer, dass hierbei Sonn- und Feiertage unberücksichtigt bleiben. Was ist aber mit dem Samstag? Zählt dieser Tag wie ein Werktag oder ist er wie ein Sonn- oder Feiertag zu behandeln?
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Hier hat sich durch die Mietrechtsreform eine wichtige Veränderung ergeben. Der bislang zulässige sog. einfache Zeitmietvertrag mit Verlängerungsoption des Mieters (§ 564c Abs. 1 BGB a. F.) ist entfallen. Am 1. September 2001 bereits bestehende einfache Zeitmietverträge gelten allerdings aus Vertrauensschutzgründen fort; auf sie ist weiterhin das alte Recht anwendbar.
Künftig gibt es nur noch einen echten Zeitmietvertrag, der mit
Zeitablauf tatsächlich endet und Mieter wie Vermieter damit von Anfang
an Klarheit über Anfang und Ende des Vertrages verschafft. Er ist in §
575 BGB geregelt und dem bisherigen sog. qualifizierten Zeitmietvertrag
nachgebildet (§ 564c Abs. 2 BGB a. F.). Anders als bisher gibt es aber
keine Laufzeitbeschränkung mehr. Der Zeitmietvertrag kann also
beispielsweise auf 2, aber auch auf 10 Jahre abgeschlossen werden.
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Bis zum 31.08.2001 war es möglich, Wohnraummietverträge zu befristen und gleichzeitig zu vereinbaren, dass sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht zuvor gekündigt wird. Nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.09.2001 ist eine solche Vertragskonstruktion im Wohnraummietrecht nicht mehr zulässig.
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Eine Mieterin kündigte ihre Wohnung und da sie gerne etwas früher in ihr neues Eigenheim einziehen wollte, präsentierte sie ihrem Vermieter einen Nachmieter, der sich bereit erklärte die Wohnung noch vor Ende der Kündigungsfrist zu übernehmen. Weiter wollte der Nachmieter auch die von ihr in Küche und Bad eingebauten Holzdecken übernehmen. Dies schmeckte dem Vermieter gar nicht. Er lies sich auf den Handel nicht ein und wies den potentiellen Nachmieter ab. Unter anderem, weil die Mieterin weder Schönheitsreparaturen durchführen noch ihre vorgenommenen Mietereinbauten entfernen wollte.
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Der BBG hat entschieden, dass die Sperrfristen des § 577a BGB* nach Wohnungsumwandlung nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses erfolgt, weil die Wohnung für eine Betreuungsperson benötigt wird, die nicht dem Haushalt des Vermieters angehört.
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Unabhängig davon, ob der Mieter bereits in die Wohnung eingezogen ist oder nicht: Ein einmal abgeschlossener Mietvertrag ist grundsätzlich wirksam. Haben beide Vertragsseiten unterschrieben, kann es sich der Mieter nicht noch einmal anders überlegen und vom Vertrag zurücktreten. Einzig wenn im Mietvertrag ausdrücklich ein vertragliches Rücktrittsrecht für den Mieter vereinbart wurde, käme der Mieter schadlos aus dem Vertrag. Bei einem unbefristeten Mietvertrag ist somit nur eine reguläre Kündigung möglich. Dabei gilt die gesetzliche Frist von drei Monaten, es fallen also mindestens drei Monatsmieten an. Diese Kündigung kann der Mieter aber bereits vor dem Einzug aussprechen.
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Es passiert gar nicht so selten: Die Wohn- oder Lebensgemeinschaft löst sich auf, ein Mitbewohner oder Partner verbleibt in der Wohnung. Was passiert, wenn dieser die Miete irgendwann nicht mehr zahlt und der oder die Ausziehenden stehen noch im Mietvertrag? Hier ein exemplarisches BGH-Urteil zu einem solchen Sachverhalt: Der Fall: Ein Paar mietete 1990 gemeinsam eine Wohnung an. Die Beziehung ging in die Brüche, die Frau zog 1994 aus der Wohnung aus. Dies teilte Sie dem Vermieter auch mit. In der Folgezeit wechselte das Haus dann den Besitzer.
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Ob Einbauküche, Sitzecke oder Teppichboden, häufig verlangt der Vormieter Geld für seine Hinterlassenschaften. Nicht immer zu Recht!
Ein Ehepaar wollte in ein Bauernhaus ziehen und zahlte dem Vormieter 7.500 Euro Ablöse für Öfen, Kinderzimmer, Kücheneinrichtung und eine selbst eingebaute Holzdecke. Wenig später wurde den Nachmietern jedoch klar: Das erstandene Mobiliar war höchstens 1.000 Euro wert. Sie klagten auf Rückzahlung von 6.500 Euro und bekamen von höchster Stelle Recht. Stehe der gezahlte Preis in einem "auffälligen Mißverhältnis" zum tatsächlichen Wert, seien Ablösevereinbarungen unwirksam, stellte der Bundesgerichtshof klar. Davon sei ab einer Überschreitung des "üblichen Entgeltes" um 50 Prozent auszugehen (VIII ZR 212/96).
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Die Hausrat versicherung bleibt beim Umzug in die neue Wohnung bestehen. Der Wohnungswechsel berechtigt nicht zur Kündigung der Versicherung, es sei denn, die Versicherungsprämie wird durch den Umzug teurer. Dies ist z.B. gegeben, wenn die neue Wohnung in einer anderen Tarifzone liegt, dann kann innerhalb eines Monats der bestehende Vertrag gekündigt werden.
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Manche Mieter verlassen die Wohnung, ohne sich um Reparaturen oder Renovierungen zu kümmern. Mieter sind jedoch dazu verpflichtet, Schäden zu beseitigen, die sie selbst verursacht haben und die nicht auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zurückzuführen sind - selbst dann, wenn sie nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind.
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Tipp: Von A wie Abrechnung bis Z wie zugige Holzfenster - hier finden Sie wichtige Mietrechtsurteile in alphabetischer Reihenfolge! |
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