| Kündigungsfristen bei Altmietverträgen |
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Was wird sich für Mieter ändern? Der Mieter, der eine Wohnung vor dem 1. September 2001 angemietet hat, und dessen Mietvertrag zu den Kündigungsfristen folgende Formularklausel enthält:
kann ab dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes unabhängig von seiner Mietzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Mietvertrag kündigen. Die neue Kündigungsfrist gilt nur für solche Kündigungen des Mieters, die dem Vermieter ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zugehen. Entsprechendes gilt, wenn diese Regelung sinngemäß in einer Formularklausel wiedergegeben wird. Dies ist zum Beispiel bei folgender Vereinbarung der Fall: Was wird sich für den Vermieter ändern? Für den Vermieter bleibt es in diesen Fällen bei den ursprünglich vereinbarten Fristen. Es ändert sich nichts. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die oben dargestellte Formularklausel auf eine Regelung der Kündigungsfristen für den Mieter beschränkt. In diesem Fall gelten für den Vermieter die Kündigungsfristen des § 573 c Abs. 1 S. 2 BGB, d.h. er kann auch nach einer Mietdauer von mehr als zehn Jahren mit einer neunmonatigen Kündigungsfrist den Vertrag kündigen. |
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