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Samstag, 19. Mai 2012
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Mängelbeseitigung - was kann der Mieter tun?
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Stellen Mieter einen Mangel in der Wohnung fest, so dürfen sie nicht eigenmächtig einen Handwerker mit der Beseitigung beauftragen. Sie müssen vielmehr zunächst den Eigentümer über den Mangel informieren und ihm ausreichend Zeit lassen, den Schaden zu prüfen und beseitigen zu lassen. Tun sie das nicht, müssen die Mieter die Kosten für die Reparatur selbst tragen. Eine Ausnahme stellen akute Notfälle wie z.B. Wasserrohrbrüche, die sofort behoben werden müssen, dar  (BGH Az. VIII ZR 222/06).

Doch wie soll verfahren werden, wenn kein akuter Notfall vorliegt?

Zunächst muss der Mieter den Vermieter über den Mangel in Kenntnis setzen, dies geschieht am besten schriftlich. Der Vermieter muss den Mangel - sofern der Mieter ihn nicht verschuldet hat - beseitigen. Solange er dies nicht tut, kann der Mieter die Miete um einen angemessenen Betrag kürzen.  Was dabei angemessen ist, ist von Fall zu Fall verschieden.

Wichtig ist jedoch, dass der Mieter dem Vermieter den Mangel anzeigt, da er sonst sein Minderungsrecht verlieren kann. Die Miete kann übrigens ohne weitere Mitteilung ab sofort gekürzt werden, die Mängelanzeige genügt. Zahlt der Mieter umgekehrt trotz eines Mangels weiterhin vorbehaltlos die Miete, kann er unter Umständen sein Minderungsrecht verlieren (BGH, Az. VIII ZR 274/02).

Hat der Mieter den Mangel angezeigt, so muss er dem Vermieter zunächst die Möglichkeit geben, den Schaden zu prüfen und zu beheben. Hierbei ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine angemessene Frist einzuräumen. Die Frist muss ausreichend sein, die Reparatur innerhalb dieser Zeit durchführen zu können. Dies kann je nach Fall mal drei Werktage aber auch einmal vier Wochen lang sein. Letztendlich kommt es immer auf den Einzelfall an.

Hat der Mieter den Mangel bereits angezeigt und behebt der Vermieter den Schaden nicht innerhalb einer angemessenen Frist, muss der Mieter die Schadensbeseitigung schriftlich anmahnen. Erst wenn der Vermieter auch dann noch nicht tätig wird, darf der Mieter die Beseitigung des Schadens selbst in die Hand nehmen. Die Kosten kann er sich dann vom Vermieter zurückverlangen oder mit der Miete verrechnen.

 

 
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