| Mieter können zum Schneefegen verpflichtet werden |
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Dem Vermieter steht es frei, die gesamte Mietergemeinschaft oder einen einzelnen zum Streuen und Schneeschippen zu verpflichten. Der einzige Freistellungsgrund ist Krankheit. Kann der Mieter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft keinen Winterdienst leisten, muss ihn der Vermieter davon entlasten. Wird ein Unternehmen beauftragt, können die Kosten dafür - falls im Mietvertrag so vereinbart - auf die Mieter umgelegt werden. Aber auch wenn der Vermieter den Winterdienst an seine Mieter oder ein Unternehmen abgibt, ist er weiterhin verantwortlich. Im Ernstfall haftet er für entstandene Schäden. Der Vermieter muss zumindest stichprobenartig überprüften, ob Mieter oder Unternehmen Ihre Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß erfüllen. Generell müssen der Bürgersteig vor dem Haus auf einer Breite von ca. 1,5 Meter, der Hauseingang sowie die Wege zu den Mülltonnen und MIeterparkplätzen geräumt werden. Darüber hinaus gehören Hydranten und die Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen von Schnee befreit. Auch bei Gebäudemängeln, die Unfafälle verursachen, haftet der Vermieter. Eine Gefahrenquelle seien etwa defekte Regenrinnen, aus denen Wasser auf den Bürgersteig tropft und gefriert. In der Regel muss zwischen 7 Uhr und 21 Uhr, je nach Region auch bis 22 Uhr gefegt und gestreut werden. Ausschlafen trotz Schneefalls geht nur selten: Nur an Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumungspflicht häufig erst ab 9 Uhr morgens. Weitere Mietrechtsurteile von A wie Abrechnung der Wasserkosten bis Z wie zugige Holzfenster finden Sie unter Wichtige Gerichtsentscheidungen zu Fragen des Mietrechts! |
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