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Samstag, 19. Mai 2012
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Mietminderung bei zugigen Fenstern
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Die Bewohner einer Mietwohnung fühlten sich wie auf dem Bahnhofsvorplatz. Durch die geschlossenen Fenster und durch die Ritzen der Außentüren zog es wie Hechtsuppe. Der Vermieter hielt seine Mieter für verweichlicht und riet zu wärmerer Kleidung.

Doch die Richter schlugen sich auf die Seite der Bewohner des Windkanals. Da die Strömungen den "zumutbaren Luftaustausch" deutlich überstieg, durften sie die Miete um 20 Prozent mindern (Landgericht Kassel 1s 274/84). Dass Fenster und Türen den geltenden Normen entsprechen, hilft Hausbesitzern nicht. Ob eine Mietminderung gerechtfertigt ist, hängt allein davon ab, ob es zu sehr zieht oder nicht (Landgericht Berlin 61 S 437/81).

 
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