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Donnerstag, 23. Februar 2012
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Einfach die Miete kürzen geht nicht - Mietmängel müssen angezeigt werden
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In einer Berliner Wohnung hatte sich der Schimmel breit gemacht. Ohne einen Hinweis an den Vermieter hielten die Mieter daraufhin drei Monatsmieten ein und zahlten eine weitere Monatsmiete nur zum Teil. Als eine ausreichende Mietschuld aufgelaufen war, kündigte der Vermieter den Mietern fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Mieter widersprachen der Kündigung und verwiesen auf die vorliegenden Mängel und das ihnen zustehenden Zurückbehaltungsrecht - jedoch ohne Erfolg.

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Keine Mietminderung bei selbstverschuldeter Stromsperre
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Bezahlt ein Mieter seine Stromrechnungen nicht und der Stromversorger stellt seine Lieferungen daraufhin ein, rechtfertigt dies keine Mietminderung gegenüber dem Vermieter.

Der Fall: Wegen Zahlungsrückstand sperrte der Energieversorger dem Mieter die Stromlieferung. Nach Ausgleich der Forderungen wurde die Lieferung wieder aufgenommen. Weil der Mieter dem Stromlieferanten die diesem vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten Kosten der Sperrung und Entsperrung des Anschlusses jedoch nicht erstattete, veranlasste der Versorger erneut die Sperrung des Anschlusses. Der Netzbetreiber führte dies auftragsgemäß durch und baute zugleich den Zähler für die Entnahmestelle der Wohnung des Mieters aus. 

 

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Mängelbeseitigung - was kann der Mieter tun?
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Stellen Mieter einen Mangel in der Wohnung fest, so dürfen sie nicht eigenmächtig einen Handwerker mit der Beseitigung beauftragen. Sie müssen vielmehr zunächst den Eigentümer über den Mangel informieren und ihm ausreichend Zeit lassen, den Schaden zu prüfen und beseitigen zu lassen. Tun sie das nicht, müssen die Mieter die Kosten für die Reparatur selbst tragen. Eine Ausnahme stellen akute Notfälle wie z.B. Wasserrohrbrüche, die sofort behoben werden müssen, dar  (BGH Az. VIII ZR 222/06).

Doch wie soll verfahren werden, wenn kein akuter Notfall vorliegt?

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Ruhestörung durch Baulärm: Welche Rechte haben Mieter?
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BaustelleWer als Mieter über Monate hinweg Bauarbeiten ertragen muss, darf in vielen Fällen die Miete kürzen. Entscheidend sind Zeit, Ort und das Ausmaß der Lärmquelle. Lärm durch Presslufthammer, Lastenkran oder Motorsäge: Anhaltende Bauarbeiten im Haus oder in der Nachbarschaft mindern die Wohnqualität. Was Mieter gegen diese Mängel tun können, erklärt immowelt.de.

Mängel beim Vermieter anzeigen
Grundsätzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Wohnung in einem mängelfreien Zustand zu erhalten. Tritt ein Mangel wie Dauerlärm auf, muss der Vermieter vom Mieter benachrichtigt werden. Nur so kann er reagieren und die Lärmquelle innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Tut er das nicht, kann der Mieter die Miete kürzen. Selbst Lärm, der von Dritten verursacht wird oder vom Vermieter nicht beeinflusst werden kann, berechtigt den Mieter zur Minderung. Ist der Fall eindeutig, muss der Vermieter die Mietminderung hinnehmen. Möglicherweise kann er beim Verursacher des Mangels Schadensersatz einfordern.

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