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Samstag, 19. Mai 2012
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Nur ein ausführliches Übergabeprotokoll ist beweissicher
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Manche Mieter verlassen die Wohnung, ohne sich um Reparaturen oder Renovierungen zu kümmern. Mieter sind jedoch dazu verpflichtet, Schäden zu beseitigen, die sie selbst verursacht haben und die nicht auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zurückzuführen sind - selbst dann, wenn sie nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Mit einem detaillierten Wohnungsübergabeprotokoll, das Vermieter und Mieter gemeinsam sowohl beim Einzug als auch beim Auszug ausfüllen und unterschreiben, läßt sich belegen, welche Mängel während der Mietzeit entstanden sind. Ein Übergabeprotokoll hat zudem den Vorteil, dass Vermieter und Mieter den Zustand der Wohnung bei Auszug anerkennen.

Mieter oder Vermieter können sich bei Auszug nur dann darauf berufen, dass ein Schaden schon beim Einzug vorhanden war, wenn dieser beim Einzug im Protokoll festgehalten war. Es muss besonders beim Auszug genau darauf geachtet werden, dass alle Schäden detailliert ins Protokoll aufgenommen werden. Zwar wird mit Hilfe des Wohnungsübergabeprotokolls nicht automatisch festgelegt, wer Schäden an der Wohnung beseitigen muss, aber ein Vermieter der bei Auszug bescheinigt, dass der Mieter die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben hat, kann später keinen Reparaturanspruch mehr geltend machen.

Ein Vermieter kann also nur solche Schäden geltend machen und Ausbesserung verlangen,
  1. die im Protokoll vermerkt sind und
  2. die nicht schon bei Einzug vorhanden waren.
Dabei sollten für jeden einzelnen Raum der Wohnung festgehalten werden, ob die Mietsache in Ordnung ist bzw. welche Schäden vorhanden sind. Wichtig ist dabei eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels, pauschale, nicht sehr aussagekräftige Floskeln wie "verwohnt", "löchrig" oder "alt" sollten vermieden werden.

Wichtig ist zudem, die Wohnungsübergabe bei Tageslicht durchzuführen. Es ist sonst schwer verdeckte Mängel zu finden. So läßt sich die Qualität eines Wandanstriches bei diffusem Tageslicht oft kaum  beurteilen. Bei Auszug sollte die Wohnung erst dann protokolliert werden, wenn alle Einrichtungsgegenstände entfernt und falls vereinbart, renoviert wurde. Ist das nicht möglich, sollten zumindest Vorbehalte im Protokoll aufgenommen werden, z.B. weil noch Möbel an der Wand stehen und der Vermieter die Wand nicht auf Mängelfreiheit überprüfen kann.

Ein Urteil zeigt die große Bedeutung eines Wohnungsübergabeprotokolls. In dem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall hatte ein Vermieter bei der Übergabe einen Haarriss im Waschbecken entdeckt und den Mieter aufgefordert, den Mangel zu beseitigen. Der weigerte sich mit dem Argument, dass der Riss bereits bei Einzug vorhanden gewesen sei. Aus dem Protokoll bei Einzug fand sich jedoch kein Hinweis auf diesen Haarris. Die Richter verurteilten den Mieter daraufhin zur Zahlung von 150,00 Euro (Az. 10 U 64/02).

Wenn Sie als Vermieter bei Mietende entdeckte Schäden vom Mieter ersetzt haben wollen, müssen sie zwei Dinge beweisen können:
  1. der Schaden war bei Mietbeginn nicht vorhanden,
  2. der Schaden ist durch eine Pflichtverletzung des Mieters und nicht etwas durch ordnungsgemäßen Gebrauch enstanden.

Für normale Abnutzung einer Wohnung (Laufspuren im Teppich, normale Gebrauchspuren im Parkett oder Laminat) muss der Mieter nicht aufkommen. Auch bauliche Schäden wie Wandrisse oder feuchte Stellen muss der Mieter nicht beseitigen, wenn er sie nicht verursacht hat.

Sollten Mieter oder Vermieter nicht zu einer gemeinsamen Begehung bereit sein, sollten die Parteien trotzdem nicht auf ein Protokoll verzichten. Eine reine Bestandsaufnahme alleine durch Mieter oder Vermieter über den Zustand der Wohnung ist vor Gericht allerdings anfechtbar. Daher sollte in einem solchen Fall ein fachkundiger Zeuge hinzugezogen werden.

 
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