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Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich. Er kann aber die Kosten für kleine Reparaturen und Bagatellschäden auf den Mieter übertragen. Das ist jedoch nur dann möglch, wenn dies vorab rechtswirksam im Mietvertrag vereinbart wurde.
Für die Abwälzung der Kosten legte der Bundesgerichtshof Eckpunkte über Reparaturarten und Kostenhöhe fest, die dem Mieter zugemutet werden können. Grundsätzlich muss im Mietvertrag die maximale Höhe der Summe genannt sein, für die der Mieter aufkommen muss. Dem Mieter dürfen also nicht alle oder nur ganz bestimmte Reparaturen auferlegt werden. Es dürfen Bagatellschäden, die maximal 50 Euro betragen auf den Mieter abgewälzt werden, die Oberlandesgerichte Hamburg und München sind der Ansicht, dass Kosten bis 75 Euro zumutbar sind. |
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Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von den Mietern Erstattung von Kosten für eine Reparatur an einer Abflussleitung aufgrund einer sog. Kleinreparaturklausel.
Im Mietvertrag war vereinbart: „Der Mieter trägt ... ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen bis zum einem Betrag von jeweils 90,00 Euro pro Einzelfall und bis zu 7 % der Jahresnettokaltmiete pro Jahr von z.Z. in Höhe von 266,28 Euro."
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Mieter können von ihrem Vermieter nicht den Einbau nachträglicher Einbruchssicherungen verlangen. Hierzu gehören zum Beispiel einbruchshemmende Türen, Fenster, Sicherheitsschlösser, Gegensprechanlagen oder Türspione. |
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Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung in einem Fall getroffen, in dem die Mieterin eines Einfamilienhauses von der Vermieterin die Zahlung eines hohen Kostenvorschusses für die Beseitigung erheblicher Mängel des Hauses verlangt. Die Vermieterin meint, sie sei zur Beseitigung der Mängel nicht verpflichtet, weil der dazu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze " überschreite. |
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Was tun, wenn Waschbecken, Badewanne oder Kücheneinrichtung repariert oder erneuert werden müssen? Ist der Mieter oder Vermieter dafür zuständig? Wenn ein Mieter die mitgemietete Spülmaschine oder das Waschbecken kaputt macht, haftet er dafür und muss für den Schaden selbst aufkommen. Ebenso muss er - wenn mietvertraglicher Selbstbehalt vereinbart wurde - bei Reparaturen bis zur vereinbarten Summe auch selbst zahlen. Geht es jedoch um Erneuerungen oder größere Reparaturen für sogenannte mitgemietete Einrichtungsgegenstände, ist der Vermieter dafür zuständig. |
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