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Schönheitsreparaturen - Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" |
Immer nur einen "neutralen Anstrich" muss der Mieter nicht hinnehmen!Sicher ist sicher dachte sich ein Vermieter und verpflichtete die Mieterin nicht nur bei Auszug zu einem möglichst "neutralen" Anstrich der Wände. Vielmehr sollte die Mieterin auch während der Mietzeit "die Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten" ausführen. Das ging der Mieterin dann doch zu weit, sie hielt die Klausel für unwirksam und klagte. Sie beantragte festzustellen, dass dem Vermieter aufgrund der farblichen Vorgaben überhaupt kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen durch die Mieterin zusteht.
Der Bundesgerichtshof gab der Mieterin Recht. Die hier verwendete "Farbwahlklausel" benachteiligt den Mieter unangemessen und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist insgesamt (!) unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07. |