| Schönheitsreparaturen - Vorsicht bei Farbvorgaben! |
Auch die Floskel "Weißen der Decken und Oberwände" sieht der BGH als starre Farbvorgabe!Das "Weißen der Decken und Oberwände" in der Schönheitsreparaturklausel sollten Vermieter vermeiden, da diese Klausel zur Unwirksamkeit der Klausel führt und somit kein Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen besteht. Der Fall: Die Mieter einer Berliner Wohnung waren nach § 3 Abs. 6 ihres Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In der Klausel war bestimmt: "Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände."Nach Ende des Mietverhältnisses verklagte der Vermieter seine ehemaligen Mieter auf Durchführung der Schönheitsreparaturen. Diese wehrten sich mit dem Argument nicht zur Renovierung verpflichtet gewesen zu sein, weil der Begriff „Weißen“ eine unzulässige Farbvorgabe enthalte, siehe hierzu auch das Urteil zur Farbwahlklausel. Der Fall wurde letztendlich vor dem BGH verhandelt. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klausel unwirksam ist und daher ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht besteht. Eine Klausel, welche den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist. Eine derartige Klausel benachteiligt den Mieter regelmäßig deshalb unangemessen, weil sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht. So verhielt es sich auch in dem hier zu entscheidenden Fall, weil die Klausel sich nicht auf eine bloße Endrenovierungspflicht des Mieters beschränkt. Für ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters an einem Wand- und Deckenanstrich allein in der Farbe weiß – etwa wegen einer andernfalls drohenden Substanzverletzung – bot der zu berücksichtigende Sachvortrag des Klägers keinen Anhalt. Es ist auch davon auszugehen, dass unter dem Begriff "weißen" nicht lediglich ein Synonym für streichen, sondern auch einen Anstrich in weißer Farbe zu verstehen ist. Lässt die Klausel somit auch diese Auslegung zu, so ist sie gemäß § 305c Abs. 2 BGB in dieser dem Mieter günstigsten, weil zur Unwirksamkeit der Klausel führenden Auslegung zugrunde zu legen. Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08 |
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