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Samstag, 19. Mai 2012
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Starkes Rauchen in Mietwohnungen kann zu Schadensersatzpflichten des Mieters führen
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine vom vertragsgemäßen Gebrauch einer gemieteten Wohnung nicht mehr umfasste Nutzung anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit (in diesem Fall knapp 2 Jahre) einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat.

Ja, sagten die Richter. Geht das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus ist eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht.

Wenn es allerdings an einer wirksamen Vereinbarung zur Abwälzung der Renovierungspflichten fehlt, so geht dies zu Lasten des Vermieters als Verwender der unzulässigen Formularklausel. So war es auch in diesem Fall. Die behaupteten Spuren des Tabakkonsums liesen sich durch das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie die Lackierung von Türen beseitigen. Da es sich hierbei um Schönheitsrepararuren im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung handelte, konnte der Vermieter keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, da die vereinbarte Schönheitsreparaturklausel unwirksam war.

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