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Müssen nicht vereinbarte Betriebskosten wieder zurückgezahlt werden? |
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Laut Mietvertrag musste ein Mieter nur die Kosten für die Heizung,
das Warmwasser und die Haftpflichtversicherung zahlen. Schon mit der
folgenden Betriebskostenabrechnung rechnete der Vermieter jdeoch
weitere, nicht vertraglich vereinbarte Betriebskosten, auf den Mieter
um. Der auch ohne ohne zu Murren zahlte. Insgesamt überwies der Mieter
vier Jahre lang Betriebskostennachzahlungen mit nicht vereinbarten
Kosten an den Mieter. Erst bei der 5. Abrechnung sah sich der Mieter
seinen Vertrag genauer an und verweigerte die Zahlung der ursprünglich
nicht vereinbarten Betriebskosten-Positionen. Zudem wollte der das Geld
für die zuviel gezahlten Betriebskosten der letzten 4
Abrechnungsperioden vom Vermieter zurück. Die Richter des
Landgerichts Heilbronn sahen das anders. Das Akzeptieren und Bezahlen
der Abrechnung mit zusätzlichen nicht vereinbarten Betriebskosten sahen
sie als Annahme des Angebots des Vermieters, den Mietvertrag um
zusätzliche Abrechnungsperioden zu erweitern. Indem der Mieter alle 4
Abrechnungen bezahlte, hat er das Angebot angenommen und damit einer
erweiterten Betriebskostenumlage zugestimmt. Er hätte spätestens nach
der 3. Abrechnung, auf der sich nicht vereinbarte Betriebskosten
befanden, reagieren müssen. Der Vermieter durfte ab dem Zeitpunkt davon
ausgehen, dass der Mieter auch künftig mit der Umlage der zusätzlichen
Betriebskosten einverstanden ist und es sich nicht nur um eine
versehentliche Überzahlung handelte. Der Vermieter hatte Glück, die
alten Abrechnungen waren vom Tisch, die Nachzahlungen konnten nicht
zurückgefordert werden und für die künftigen Abrechnungen konnte er die
zusätzlichen Betriebskosten-Positionen in Ansatz bringen (LG Heilbronn, 2 S 7/03).
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