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Samstag, 19. Mai 2012
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Müssen nicht vereinbarte Betriebskosten wieder zurückgezahlt werden?
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Laut Mietvertrag musste ein Mieter nur die Kosten für die Heizung, das Warmwasser und die Haftpflichtversicherung zahlen. Schon mit der folgenden Betriebskostenabrechnung rechnete der Vermieter jdeoch weitere, nicht vertraglich vereinbarte Betriebskosten, auf den Mieter um. Der auch ohne ohne zu Murren zahlte. Insgesamt überwies der Mieter vier Jahre lang Betriebskostennachzahlungen mit nicht vereinbarten Kosten an den Mieter. Erst bei der 5. Abrechnung sah sich der Mieter seinen Vertrag genauer an und verweigerte die Zahlung der ursprünglich nicht vereinbarten Betriebskosten-Positionen. Zudem wollte der das Geld für die zuviel gezahlten Betriebskosten der letzten 4 Abrechnungsperioden vom Vermieter zurück. 

Die Richter des Landgerichts Heilbronn sahen das anders. Das Akzeptieren und Bezahlen der Abrechnung mit zusätzlichen nicht vereinbarten Betriebskosten sahen sie als Annahme des Angebots des Vermieters, den Mietvertrag um zusätzliche Abrechnungsperioden zu erweitern. Indem der Mieter alle 4 Abrechnungen bezahlte, hat er das Angebot angenommen und damit einer erweiterten Betriebskostenumlage zugestimmt. Er hätte spätestens nach der 3. Abrechnung, auf der sich nicht vereinbarte Betriebskosten befanden, reagieren müssen. Der Vermieter durfte ab dem Zeitpunkt davon ausgehen, dass der Mieter auch künftig mit der Umlage der zusätzlichen Betriebskosten einverstanden ist und es sich nicht nur um eine versehentliche Überzahlung handelte. Der Vermieter hatte Glück, die alten Abrechnungen waren vom Tisch, die Nachzahlungen konnten nicht zurückgefordert werden und für die künftigen Abrechnungen konnte er die zusätzlichen Betriebskosten-Positionen in Ansatz bringen (LG Heilbronn, 2 S 7/03).


 
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