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Samstag, 19. Mai 2012
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Abgeltungsklausel
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Der Zweck von Abgeltungsklauseln besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern.

Starre Abgeltungsklauseln wurden vom Bundesgerichtshof mittlerweile für ungültig erklärt.

 

 
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