| Wenn der Vermieter klingelt ... |
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Konkrekte Gründe sind:
Wie lange vorher muss der Vermieter eine Besichtigung ankündigen? Der Vermieter muss dem Mieter unter Nennung des Grundes eine Wohnungsbesichtigung rechtzeitig ankündigen. Dabei können 24 Stunden genügen, wenn der Mieter z.B. nicht berufstätig ist oder dringende Handwerkerarbeiten anstehen. Die Regel sind jedoch 3 oder 4 Tage und bei Kauf- oder Mietinteressenten 14 Tage. Möchte der Vermieter andere Personen mitbringen (Handwerker, Sachverständige etc.), so sind diese Personen in der Anmeldung zu nennen. Hiervon ausgenommen sind Notfälle (z.B. Wasserrohrbruch), hier darf der Vermieter auch ohne Anmeldung die Wohnung betreten und auch eine Notöffnung vornehmen lassen. Es ist deshalb sinnvoll, einen Wohnungsschlüssel bei einer Vertrauensperson zu hinterlegen und den Vermieter hierüber zu informieren. Hierdurch ist in dringenden unaufschiebbaren Notfällen ein Zutritt zur Wohnung auch ohne Notöffnung gewährleistet. Zu welchen Tageszeiten darf der Vermieter die Wohnung besichtigen? Der Vermieter muss Besichtigungstermine mit dem Mieter absprechen. Ist der Mieter zu den vorgeschlagenen Terminen verhindert, so kann er die Termine ablehnen, muss jedoch Ersatztermine vorschlagen. In der Regel können Besichtigungstermine an den Wochentagen zwischen 10.00 und 13.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr vereinbart werden. Ausnahmsweise kann auch ein späterer Termin stattfinden. Formularvertraglich lässt sich ein Besichtigungsrecht des Vermieters ohne weiteres vereinbaren und damit auch ausdehnen. Klauseln, nach denen dem Vermieter ein jederzeitiges Besichtungsrecht zusteht, sind jedoch nichtig. Bei Kaufinteressenten muss der berufstätige Mieter Besichtigungstermine dreimal monatlich werktags zwischen 19 und 20 Uhr mit einer Dauer von jeweils 30 bis 45 Minuten dulden (LG Frankfurt am Main, NZM 2002, 696). Verweigert der Mieter jede Besichtigung, auch wenn ein konkreter und berechtigter Grund vorliegt, kann der Vermieter auf gerichtlichem Wege die Duldung der Besichtigung erzwingen. Der Mieter kann auch zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er dem Vermieter grundlos den Zutritt verwehrt hatte und dem Mieter dadurch ein nachweisbarer Schaden entstanden ist. |
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