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Samstag, 19. Mai 2012
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Wer ist für die Reparatur mitgemieteter Einrichtungsgegenstände zuständig?
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Was tun, wenn Waschbecken, Badewanne oder Kücheneinrichtung repariert oder erneuert werden müssen? Ist der Mieter oder Vermieter dafür zuständig? Wenn ein Mieter die mitgemietete Spülmaschine oder das Waschbecken kaputt macht, haftet er dafür und muss  für den Schaden selbst aufkommen. Ebenso muss er - wenn mietvertraglicher Selbstbehalt vereinbart wurde - bei Reparaturen bis zur vereinbarten Summe auch selbst zahlen. Geht es jedoch um Erneuerungen oder größere Reparaturen für sogenannte mitgemietete Einrichtungsgegenstände, ist der Vermieter dafür zuständig.

Als mitgemietet gelten alle Möbel, die sich bei Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung befinden und die der Mieter nicht von seinem Vormieter übernommen oder gekauft hat. Dazu gehören Waschbecken, Badewanne und Toilette, aber auch Herd, Spüle, Teppichboden oder Warmwasseraufbereitungsgeräte.

Bei größeren Mängeln sind je nach Gegenstand auch Mietminderungen möglich, sie fallen jedoch vergleichsweise gering aus. Üblich sind z.b. fünf Prozent bei einer undichten Spüle oder drei Prozent bei einer stark aufgerauhten Badewanne. Sind die Geräte oder Einrichtungen defekt, darf der Vermieter sie nicht gegen minderwertige Geräte austauschen. Mieter haben einen Anspruch darauf, dass die Gegenstände in der gleichen Qualität zur Verfügung gestellt werden, wie bei Abschluss der Mietvertrages. 

Aber Achtung: Mieter dürfen nicht eigenmächtig Handwerker mit Reparaturen beauftragen, sie können auf den Kosten sitzen bleiben. 

 
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