Startseite arrow Betriebskosten arrow 20 Jahre keine Betriebskostenabrechnung von der Vermieterin  
Samstag, 19. Mai 2012
Frontpage Slideshow (version 2.0.0) - Copyright © 2006-2008 by JoomlaWorks
20 Jahre keine Betriebskostenabrechnung von der Vermieterin
Benutzer Bewertung: / 0
SchlechtSehr Gut 

Selbst wenn für einen längeren Zeitraum die Betriebskosten nicht abrechnet wurden, ist die Regelung aus dem Mietvertrag damit nicht geändert worden und das Recht zur Geltendmachung nicht verwirkt.

Der Fall: 1982 zogen die Mieter in die Wohnung ein. Vertraglich wurde mit der Vermieterin eine monatliche Vorauszahlung der Betriebskosten über 40,00 DM (20,45 Euro) vereinbart. Es erfolgte jedoch nie eine jährliche Betriebskostenabrechnung. Im Jahr 2004 übernahm der Sohn das Eigentum an der Wohnung und trat als Vermieter in den Mietvertrag ein. Er erstellte erstmals für das Abrechnungsjahr 2003 eine Betriebskostenabrechnung, übersandte sie den Mieterin und bat um Nachzahlungen in Höhe von 946,85 Euro. Die Mieter weigerten sich den Nachzahlungsbetrag zu zahlen, da sie mittlerweile davon ausgingen, dass es sich um eine pauschale Abgeltung handelt. Mit dieser stillschweigenden Änderung war der neue Eigentümer nicht einverstanden, er klagte auf Zahlung des rückständigen Betrages.

Das Urteil: Der BGH entschied, dass die Mieter verpflichtet sind, die in der Höhe nicht bestrittenen Betriebskosten zu bezahlen. Die schriftlich vereinbarte Regelung zu den Betriebskosten ist nicht dadurch schlüssig in eine Pauschalabgeltungsregelung abgeändert worden, dass die damalige Vermieterin zu keiner Zeit Betriebskosten abgerechnet hat. Bei dem langjährigen Unterlassen der Betriebskostenabrechnung fehlt es an einer auf Vertragsänderung gerichteten Willensbetätigung. Zwar kann ein Änderungsvertrag grundsätzlich auch stillschweigend zustande kommen. Erforderlich ist dafür aber ein Verhalten, das einen entsprechenden Willen erkennen lässt. Besondere Umstände, wonach die damalige Vermieterin durch das Unterlassen der jährlichen Betriebskostenabrechnung den Mietvertrag zu ihrem Nachteil abändern wollte, sind nicht ersichtlich.

Der Forderung des Klägers steht eine Verwirkung nicht entgegen. Umstände, die für die Mieter einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben und die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich (BGH, Urteil v. 13.2.2008, VIII ZR 14/06).

 
< zurück
Lesetipp: Amazon, Nebenkostenabrechnung für Vermieter
Wollen Sie sicher gehen, dass Sie die Mietnebenkosten Ihrer Mieter korrekt und rechtssicher erstellt haben? Hier finden Sie alle zu beachtenden Regelungen sowie Rechner und Mustervorlagen für die praktische Aufstellung und Umlage der Mietnebenkosten.
Lesetipp: Amazon, Die Zweite Miete: Heizkosten und kalte Nebenkosten
Kosten, Fristen und Aufteilung mit Musterabrechnung und Checklisten, Hrsg. Deutscher Mieterbund.
Suchen
Partnerseiten
Wohnungseigentumsrecht
Hauptmenü
Startseite
Betriebskosten
Eigenbedarf
Hausordnung
Kaution
Kündigung
Mieterhöhung
Mietminderung
Schönheitsreparaturen
Wohnungsmängel
Sonstiges
Urteile
Definitionen
Betriebskosten
Fahrstuhlkosten
Gartenpflege
Gebäudereinigung
Öffentliche Lasten
Wasserversorgung
Versicherung
Sonstige Kosten
Tipp: Von A wie Abrechnung bis Z wie zugige Holzfenster - hier finden Sie wichtige Mietrechtsurteile in alphabetischer Reihenfolge!
Tipp: Höhe, Fälligkeit und Anlage der Kaution. Was darf der Vermieter und was ist Ihr gutes Recht?
Tipp: Die Eigentumswohnung als zusätzliche Rente - Was ist zu beachten? Miete und Rendite - mit Immobilien Geld verdienen?
Immobilie suchen, Wohnung, Haus mieten bei ImmobilienScout24
 
Thema Betriebskosten

Zu niedrig angesetzte Betriebskosten, muß der Mieter die hohen Nachzahlungen zahlen?

Muss ich überhaupt Betriebskosten zahlen? In meinem Mietvertrag kann ich keine Vereinbarung finden.

Quadratmeter, Verbrauch oder Personen, welchen Umlageschlüssel muss der Vermieter bei der Abrechnung wählen?