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Donnerstag, 23. Februar 2012
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Die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen hat anhand konkreter Daten zu erfolgen
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Der Fall: Mit Schreiben vom 6. März 2009 rechnete die Vermieterin über die Betriebs– und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin, zugleich verlangte sie eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Mieter wiedersprachen der Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages. Der Streit zog sich bis vor den Bundesgerichtshof.

Das Urteil: Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten "Sicherheitszuschlag" von 10 % (BGH, VIII ZR 294/10).

§ 560 BGB: Veränderungen von Betriebskosten
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
 
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