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Samstag, 19. Mai 2012
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Heizkosten sind nach tatsächlichem Verbrauch abzurechnen
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Bei der Abrechnung der Betriebskosten ist es allgemein üblich, die in einem Jahr angefallenen Kosten nach dem Abflussprinzip zu behandeln. Das heißt, der Vermieter rechnet bei der Nebenkostenabrechnung die Kosten ab, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wurde. Beispiel: Die Betriebskosten werden kalenderjährlich abgerechnet, also von Januar 2010 bis Dezember 2010. Nun erhält der Vermieter im Mai 2010 die Beitragsrechnung zur Gebäudeversicherung für den Zeitraum Juni 2010 bis Mai 2011. Nach dem Abflussprinzip erfolgt keine Abgrenzung für die beiden Jahre. Der Beitrag zur Gebäudeversicherung aus Mai 2010 wird bei der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2010 voll in Ansatz gebracht. Nach dem Leistungsprinzip müsste der Vermieter die Rechnung auf die Zeiträume Juni 2010 bis Dezember 2010 und Januar 2011 bis Mai 2011 aufteilen. Für den Zeitraum Januar 2010 bis Mai 2010 würde er die Rechnung aus 2009 anteilig in Ansatz bringen.

Nach diesem Prinzip wurden auch nicht wenige Heizkostenabrechnungen erstellt, da die Energielieferanten oft unterjährig abrechnen. Der Bundesgerichtshof hatte nun die Entscheidung zu treffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.

Der Fall: Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrunde liegenden Heizkostenabrechnungen wurden lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Vermieter und Mieter streiten nun um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht.

Das Urteil: Eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip entspricht nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.
Das Gericht hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht (BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11)

*§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ...

 
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