|
Der Vermieter korrigiert die erstellte Abrechnung und will mehr Geld - ist das erlaubt? |
|
Darf der Vermieter nachfordern, wenn er sich verrechnet oder Posten vergessen hat? Grundsätzlich gilt, dass materielle (inhaltliche) Fehler innerhalb der Abrechnungsfrist korrigierbar sind. Daraus neu entstehende Forderungen oder Guthaben müssen vom Mieter ausgeglichen werden.
Der Mieter erhält die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 am 15.04.2009, es ergibt sich ein Guthaben über 85,20 Euro. Am 30.04.2009 wird dem Mieter das Guthaben überwiesen. Drei Monate später, also am 30.07.2009 korrigiert der Vermieter die Abrechnung, er hatte vergessen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde aus dem Jahr 2008 in Ansatz zu bringen. Der Mieter soll jetzt noch 254,30 Euro an den Vermieter überweisen. Muss der Mieter diese Forderung bezahlen?
Ja, Abrechnung und Korrektur sind dem Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist von 12 Monaten (§ 556 Abs. 3 BGB) zugegangen; der Vermieter kann eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung nachbessern und den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag vom Mieter fordern. Die Zulässigkeit einer Nachbesserung ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu dem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 12.12.07, Az.: VIII ZR 190/06 zu dieser Thematik. Der BGH führt in diesem Urteil aus, dass § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit der in ihm enthaltenen Jahresfrist Abrechnungssicherheit schaffen soll. Dies wird aber nur erreicht, wenn nicht nur aus einer verspätet erstellten Nebenkostenabrechnung keine Nachforderungen mehr geltend gemacht werden können, sondern auch Korrekturen und Nachbesserungen fehlerhafter Abrechnungen und sich hieraus ergebende Nachzahlungsansprüche gegen Mieter ausgeschlossen sind, soweit sie nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3, S. 3 BGB erfolgen.
|