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Samstag, 19. Mai 2012
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Neu entstandene Nebenkosten sind nachträglich umlegbar
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Neu entstandene Betriebskosten: Kann der Vermieter sie einfach umlegen?

Vermieter dürfen auch während eines laufenden Mietverhältnisses neu entstandene Betriebskosten einführen. Eine spezielle Informationspflicht ergibt sich daraus für sie nicht. Ein Vermieter hatte eine neue Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen und die Kosten dann per Nebenkostenabrechnung anteilig auf die Mieter umgelegt. Ein Mieter verweigerte jedoch die Zahlung, wonach letztendlich der BGH zu entscheiden hatte.

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Voraussetzung sei jedoch,
  1. dass es sich hierbei um Kosten handele, die im Katalog der Betriebskostenverordnung enthalten sind
  2. und eine Klausel im Mietvertrag es dem Vermieter erlaube, neu entstehende Betriebskosten umzulegen. Ohne eine entsprechende Klausel wäre es nicht zulässig, solche neu entstehenden Kosten abzurechnen.

Im Mietvertrag stand: "Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden." Ferner fand sich der Passus: "Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung" sind umlegbar.

Für das Gericht waren diese maßgeblichen Klauseln im Mietvertrag klar und verständlich, also wirksam. Es käme auch nicht darauf an, ob der Mieter davon einen konkreten Vorteil habe.

 

 
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