| Welchen Umlageschlüssel muss der Vermieter bei der Abrechnung wählen? |
|
Wie es dem Vermieter gefällt? Enthält der Mietvertrag keine vertragliche Bestimmung zur Verteilung der Kostenarten, so greift die gesetzliche Regelung des § 556a Abs. 1 BGB und die Betriebskosten werden nach dem Flächenmaßstab auf die Mieter verteilt. Kosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Verbrauch auch tatsächlich durch Zähler erfasst wird. Ist dies nicht der Fall, muss ohne mietvertragliche Bestimmung ebenfalls nach der Wohnfläche abgerechnet werden.§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten Mietvertraglich kann der Vermieter jedoch abweichende Regelungen treffen, es steht ihm frei die Verteilung der Betriebskosten auch nach anderen Kriterien durchzuführen. Er ist auch nicht verpflichtet, einen gewählten Verteilungsschlüssel auf alle Betriebskosten anzuwenden. Er kann, je nach den Verhältnissen im Einzelfall, einen einheitlichen Maßstab für ALLE Betriebskosten zugrunde legen oder innerhalb der Kostenarten differenzieren. Entscheidend ist, dass die Auswahl des Verteilungsschlüssels aus sachbezogenen Gründen erfolgt und zu einem gerechten Ergebnis für alle Mieter führt.
Als Verteilungsschlüssel kommen in Betracht:
|
| < zurück | weiter > |
|---|