| Was ist eine Anerkenntnisklausel |
|
Viele Vermieter sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, unter die
jährliche Betriebskostenabrechnung einen Zusatz folgender oder ähnlicher
Art zu setzen " Die Betriebskostenabrechnung gilt als anerkannt, wenn
nicht innerhalb von X Wochen nach Zugang Einwände hiergegen erhoben
werden".
Eine solche Klausel ist unwirksam. Die Vorschriften des § 556 Abs. 3 und 4 sind zwingend und können weder durch mietvertragliche Vereinbarungen oder Anmerkungen unter einer Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen werden. § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten (1) ... (2) ... (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Bei Geschäftsraummietverhältnissen können solche Anerkenntnisklauseln gültig sein, wenn bestimmte Regeln beachtet werden:
|
| < zurück |
|---|