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§ 573 BGB regelt, wann ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen darf, wenn er den Wohnraum für sich, Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts benötigt.
Doch welche Verwandschaftsgrade zählen die Gerichte noch zu den Familienangehörigen und was verstehen sie unter "Angehörige des Haushalts"?
Der einfachste Fall ist natürlich der Eigenbedarf des Vermieters. Hierzu zählen:- der Vermieter als "Privatperson"
- ein Mitglied einer Vermietergemeinschaft, z.B. ein Teil eines Geschwisterpaares benötigt die Wohnung
- Mitglieder einer Erben-, Bruchteils- oder Personengesellschaft
Nicht möglich ist die Eigenbedarfskündigung durch eine juristische Person (GmbH, AG), wenn z.B. der Gesellschafter oder ein Angestellter einer GmbH eine Wohnung benötigt.
Wer ist Familienangehöriger?
Hier richtet sich die Möglichkeit der Kündigung wegen Eigenbedarfs zum einen nach dem Verwandtschaftsgrad und zum anderen nach der persönlichen Verbundenheit mit dem Vermieter bzw. einer rechtlichen oder moralischen Verpflichtung des Vermieters Unterhalt oder sonstige Fürsorge zu gewähren.
Geht man nach dem Verwandtschaftsgrad, so wird eine Eigenbedarskündigung regelmäßig bejaht bei:
- Eltern
- Kindern (auch Stiefkindern)
- Geschwistern
- Neffe, Nichte
- (getrennt lebenden) Ehepaaren
- Enkeln
- Schwiegereltern und -kindern
Verneint wird bis jetzt eine enge verwandtschaftliche Beziehung und damit auch eine Kündigung wegen Eigenbedarf bei:
- schwägerschaftlichen Beziehungen
- Cousin, Cousine
- Onkel, Tante
- Großnichten und Großneffen
Hier sind Kündigungen wegen Eigenbedarfs durch den Vermieter regelmäßig nur möglich, wenn eine enge besondere Bindung zu den Personen besteht. Was zählt zu "Angehörige des Haushalts"?
Hierzu gehören Personen, die der Vermieter auf Dauer in seinen Haushalt aufgenommen hat und die mit ihm in enger Hausgemeinschaft leben ohne einen eigenen Hauhalt zu führen (Bamberger/Roth/Reick § 573 Rn 40). Zu nennen sind hier: - Pflegekinder
- Lebenspartner
- Kinder des Lebenspartners
- Hausangestellte (Pflegepersonen, Haushaltshilfen oder Hausmeister).
Strittig ist es, ob es sich um eine aktuelle Hausgemeinschaft handeln muss bzw. es reicht, wenn die Aufnahme in den Haushalt zum Kündigungstermin aufgrund einer bestehenden Notwendigkeit beabsichtigt ist.
Übrigens, Neffe und Nichte zählen noch nicht lange zu den "engen Verwandschaftsgraden". Der BGH zählt sie erst seit Januar 2010 dazu und zwar generell - siehe Leitsatzentscheidung des BGH.
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