| Was für Vergleichswohnungen müssen bei Eigenbedarf angeboten werden? |
|
Eine Hamburger Vermieterin kündigte ihren Mietern den Mietvertrag wegen Eigenbedarf. Ihre Tochter samt Familie sollte in die Wohnung einziehen. Doch die Mieter zogen nicht freiwillig aus, die Vermieterin musste Räumungsklage erheben. Während des Räumungsstreits wurde eine andere Wohnung im Mietshaus der Eigentümerin frei, die den Mietern auch angeboten wurde. Die stellten sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Tochter samt Familie doch dort einziehen könnte. Mieter und Vermietern stritten sich bis vor das LG Hamburg und dort schauten die Richter genauer hin. Die frei werdende Wohnung war ca. 40m² kleiner, hatte weniger Zimmer und nur ein Bad mit Dusche. Also kein Vergleich zur strittigen Wohnung. Die Richter waren deshalb der Ansicht, dass die Tochter der Vermieterin nur dann in die frei gewordene Wohnung hätte einziehen müssen, wenn sie ihren Wohnbedarf dort in der gleichen Weise hätte befriedigen können. Dies war hier eindeutig nicht der Fall, die Mieter mussten die Eigenbedarfskündigung hinnehmen und ausziehen. Anders sieht der Fall aus, wenn während der Kündigungsfrist eine gleichartige Wohnung im Haus frei wird. Hier entschied der Bundesgerichshof, dass Vermieter dem betroffenen Mieter eine während der Kündigungsfrist freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus zuerst anbeiten müssen. Andernfalls sei die Kündigung unwirksam. In dem vorliegenden Fall hatte die Vermieterin eine Wohnung im Apirl 2008 wegen Eigenbedarfs zum 31.01.2009 gekündigt. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im 1. Obergeschoß desselben Hauses eine weitere Mietwohnung frei. Die Frau vermietete die Wohnung anderweitig neu, ohne sie zuvor den gekündigten Mietern angeboten zu haben (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2010, Az. VIII ZR 78/10). |
| < zurück |
|---|