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Der Aufzug macht für den Mieter keinen Sinn? Dann muss er sich auch nicht an den Kosten beteiligen! |
Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die
ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem
seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem
anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieter unangemessen. Er
ist nicht zur Zahlung der angefallenen Betriebskosten verpflichtet.
Der Fall: Die Wohnung der Mieterin befindet sich im 4.
Obergeschoss eines hinteren Quergebäudes des Anwesens, das aus einem
Vorderhaus, zwei Seitenflügeln und diesem Quergebäude besteht. Im
Vorderhaus ist ein Aufzug vorhanden, mit dem die Wohnungen im
Quergebäude nicht erreicht werden können. Die Mieterin weigert sich
deshalb, die in den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2002 bis
2005 enthaltenen Aufzugskosten zu bezahlen. Dies wollte der Vermieter
nicht hinnehmen und klagte bis zum Bundesgerichtshof auf Zahlung der
zugehörigen Betriebskosten. Das Urteil: Zwar ist ein
Erdgeschossmieter zur Zahlung der betreffenden Betriebskosten
verpflichtet auch wenn er den Aufzug faktisch nicht nutzt. Die Grenze
der Zumutbarkeit für den Mieter wird jedoch überschritten, wenn er einen
Aufzug nicht nur tatsächlich nicht nutzt oder dafür kein Bedürfnis hat,
sondern wenn seine Wohnung mit dem Aufzug überhaupt nicht erreicht
werden kann. Ob etwas anderes gilt, wenn dem Mieter der Aufzug zur
Verfügung steht, um etwa einen seiner Wohnung zugewiesenen Keller oder
eine Gemeinschaftseinrichtung zu erreichen, kann dahinstehen, weil dafür
im vorliegenden Fall nach den tatrichterlichen Feststellungen keine
Anhaltspunkte besteht(BGH, VIII ZR 128-08).
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