| Fahrstuhlkosten |
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Fahrstuhl- oder Aufzugskosten - Paragraph 2 Nr. 7 BetrKV Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung und Überwachung der Anlage Einleuchtend gehören die Stromkosten zum Betrieb des Aufzugs sowie der Beleuchtung der Kabinen zu den umlagefähigen Kosten. Für Personenaufzüge gelten die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach § 12 der Verordnung muss gewährleistet sein, „dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden“. Dieses Ziel ist nur durch eine ständige Notrufbereitschaft zu erreichen. Die hierfür entstehenden Kosten sind umlagefähig und zwar einschließlich der Wartungs- und Betriebskosten der Notrufanlage. NICHT jedoch die Kosten aus deren Miete oder Leasing. Pflege und regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft Hier greift § 15 Abs. 13 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Aufzugsanlagen unterliegen „wiederkehrenden Prüfungen“ und zwar nach § 15 Abs. 13 Satz 1 „spätestens alle zwei Jahre“. Zwischen den alle zwei Jahre wiederkehrenden Prüfungen, muss die Anlage einer Zwischenprüfung auf den ordnungsgemäßen Betrieb und Zustand unterzogen werden. Die bei den Prüfungen anfallenden Kosten des Sachverständigen sowie der erforderlichen Fachkräfte und Prüfgewichte sind umlagefähige Kosten. Nicht umlagefähig sind die Kosten der sicherheitstechnischen Bewertung der Anlage nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der BetrSichV. Bei dieser Prüfung werden alle sicherheitsrelevanten Aspekte anhand einer Norm abgearbeitet und danach der Turnus für die Zwischenprüfungen ermittelt, so dass es sich um einen einmaligen Aufwand handelt. Ebenso wenig sind die Kosten einer außergewöhnlichen Prüfung nach § 16 umlagefähig, die nach Schadensfällen vorzunehmen sind. Unabhängig von den regelmäßigen Prüfungen hat der Vermieter die Anlage nach § 12 Abs. 3 BetrSichV „in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen“. Hierzu werden von den Eigentümern in Normalfall Wartungsverträge mit Fachfirmen abgeschlossen, oft mit dem Kundendienst des Herstellers. Der einfache Wartungsvertrag ist in der Betriebskostenabrechnung voll ansetzbar und umfasst die turnusmäßige Überprüfung aller Sicherheitsteile, der Schaltgeräte, der Kabinenbeleuchtung, der Anzeigegeräte und des Ölstands im Getriebe sowie den Abschmierdienst. Je nach Alter und Größe der Anlage können die Wartungskosten erheblich schwanken. Konkret ansetzbar ist der Arbeitslohn, die Kosten von Schmier- und Reinigungsmitteln, der Materialverbrauch bei Ölwechseln in Motoren und Getrieben, Schrauben, Muttern und Splinten sowie die Kosten für den Ersatz sonstiger Kleinteile, die im Interesse der Betriebssicherheit vorsorglich ausgetauscht werden. Abzugrenzen sind Reparaturkosten sowie die Erneuerung von Verschleißteilen. Die beliebten Vollwartungsverträge sollten bei einem Mietobjekt vermieden werden. Viele dieser Verträge beinhalten je nach Ausgestaltung auch Instandhaltungsarbeiten in unterschiedlichem Umfang bis hin zu einer Vollkaskoversicherung, die auch größere Reparaturen mit einschließt. Erfolgt in der Rechnung keine eindeutige Abgrenzung in Wartungs- und Instandsetzungsanteil, muss eine Schätzung erfolgen. Die Ergebnisse der Schätzung können dabei sehr unterschiedlich ausfallen. Legt das Wartungsunternehmen die Instandhaltungsbegriffe der DIN 31051 zugrunde, wird der Instandsetzungsanteil mit lediglich 20% veranschlagt, da hier nur die Reparatur größerer Anlagenteile berücksichtigt wird. Liegt diese DIN nicht zugrunde und kann der Vermieter keine nachvollziehbare Grundlage für eine Schätzung nennen, soll der Reparaturkostenanteil 50% der Wartungskosten betragen (AG München WuM 1978,87; AG Rheinbach WuM 1988, 220; LG Essen WuM 1991, 702) oder jedenfalls 40% (LG Braunschweig ZMR 2003, 114; LG Aachen DWW 1993, 42). Andere Gerichte vermuten den Anteil der Instandhaltungskosten zwischen 20% (LG Berlin GE 1987, 89 nach den Angaben der Wartungsfirma) und 37% (LG Hamburg NZM 2001, 806). Kann oder will das Wartungsunternehmen keine klare Trennung in der Rechnungsstellung vornehmen, sollte der Vermieter lediglich einen einfachen Wartungsvertrag abschließen, um späteren Ärger mit seinen Mietern zu vermeiden, denn er ist verpflichtet, eine nachvollziehbare Grundlage für eine Schätzung darzulegen. Er ist darlegungs- und beweispflichtig für den Betriebskostenanteil (LG Essen WM 91, 702). Fehlt es an einer Schätzungsgrundlage dafür, welcher Anteil der geltend gemachten Kosten auf die Wartung und welcher auf die Instandsetzung entfällt, müssen die gesamten Kosten unberücksichtigt bleiben (vgl. LG Hamburg WM 89, 640; AG Rheinbach WM 88, 221). Das bedeutet, dass die Aufzugskosten so lange nicht fällig sind, wie der Vermieter nicht für den von ihm vorgenommenen Instandsetzungsabzug eine nachvollziehbare Erläuterung gibt. Die Abrechnung ist dann insoweit unwirksam (LG Berlin GE 88, 463; LG Hamburg WM 89, 640; LG Berlin GE 99, 777; LG Berlin GE 02, 931; LG Berlin GE 99, 777). Dies ist für den Vermieter besonders im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB von Bedeutung. Gelingt ihm das Nachholen einer Erläuterung bis zum Ablauf dieser Frist nicht, kann er die Aufzugskosten nicht mehr geltend machen. Er sollte sich auch nicht darauf verlassen, dass das Gericht dann die Kosten schätzen wird. Es ist nicht richtig, dass im Falle mangelnder Nachvollziehbarkeit der Kostenaufschlüsselung das Gericht einfach einen pauschalen Abzug schätzen darf (vgl. LG Berlin GE 99, 777; a.A. AG Köln ZMR 94, IV). Strittig ist der Kostenansatz zu behebender Betriebsstörungen. Waren zur Beseitigung nur Wartungsarbeiten notwendig, sollen die Kosten umlagefähig sein (Schmid in: MünchKomm § 2 BetrKV Rdn. 21). Das Landgericht Berlin ist jedoch der Meinung, es handelt sich um umlagefähige Betriebskosten, wenn der Monteur den Fahrstuhl mit dem mitgeführten Bordwerkzeug und ggf. unter Reparatur kleinerer Teile wieder in Betrieb setzen kann. Ist der Ausbau und die Bearbeitung von Teilen in der Werkstatt notwendig, stellen die Kosten keine abzugsfähigen Betriebskosten sondern Reparaturkosten dar (LG Berlin GE 1987, 827). Schließlich wird vom Landgericht Berlin ein Jahr später die Meinung vertreten, dass die Kosten zur Behebung einer Betriebsstörung nicht umlagefähig sind, wenn die Beseitigung von Störungen über die regelmäßige Wartung hinausgeht (LG Berlin GE 1988, 465). Es sei denn, findet das Landgericht Duisburg, Beseitigungsarbeiten beschränken sich auf die Wartung und ersetzten zugleich die nächst fällige Wartung, wobei jedoch keine übermäßige Verkürzung der Wartung erfolgen darf (LG Duisburg WuM 2004, 717). Reinigung der Anlage Hierher gehören nur die Kosten der Reinigung von Teilen und Flächen außerhalb der Kabine, also Außenflächen, Fahrstuhlschacht, Seile, Räder und dergleichen. Die Reinigungskosten der Fahrstuhlkabinen zählen zu den Kosten der Gebäudereinigung (§ 2 Nr. 9 BetrKV). Absatz 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; |
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