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Ein Mieter hatte 1978 einen Mietvertrag geschlossen, der unter „Sonstige
Vereinbarungen“ die Regelung enthielt „Der Mieter ist verpflichtet, den
angelegten Zier- und Nutzgarten zu pflegen“. Im April 2004 wurde ein
Nachtrag zu diesem Mietvertrag zwischen Mieter und neuem Eigentümer
geschlossen, nachdem sich der Mieter bezüglich der Gartenpflege der
Betriebskostenverordnung unterwarf.
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Ein Berliner Vermieter war die Betontristesse in seinem Hinterhof leid
und er bepflanzte den Hof kurzerhand. Verschnupft reagierten die Mieter,
als sie die nächste Betriebskostenabrechnung in den Händen hielten. Der
Eigentümer hatten die Ausgaben sowie einen Stundenlohn für seine
Eigenarbeiten auf die Mieter abgewälzt. Die Richter hielten dies für
"rechtswidrig". Ausgaben für die Gartenpflege dürften zwar weitergegeben
werden, dies gelte jedoch nicht für die Schaffung einer Gartenanlage
(LG Berlin, 64 S 366/98).
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Ein Mieter muss die Gartenpflege auch bezahlen, wenn er das Grün nicht nutzen darf. Leistung gegen Leistung, so heißt das wichtigste Prinzip im Geschäftsleben. Wenn jemand keine Leistung erhält, muss er demzufolge auch nichts bezahlen. Wie aber sieht es bei einem Mieter aus, der laut Vertrag für die Gartenpflege anteilig mitbezahlen soll, obwohl er sich dort überhaupt nicht aufhalten darf?
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