| Wer trägt die Kosten der Baumfällung? |
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Ein Mieter hatte 1978 einen Mietvertrag geschlossen, der unter „Sonstige
Vereinbarungen“ die Regelung enthielt „Der Mieter ist verpflichtet, den
angelegten Zier- und Nutzgarten zu pflegen“. Im April 2004 wurde ein
Nachtrag zu diesem Mietvertrag zwischen Mieter und neuem Eigentümer
geschlossen, nachdem sich der Mieter bezüglich der Gartenpflege der
Betriebskostenverordnung unterwarf.
Als sich 2007 die Grunsstücksnachbarn über zwei Nadelbäume beschwerten,
die an der Grundstückgrenze standen und deren Wurzeln begonnen hatten,
die Platten des Gehweges zu heben, ließ der Eigentümer die Bäume fällen
und da er schon einmal dabei war, lies er einen Baumrückschnitt an einem
Laubbaum durchführen, der seit ca. 30 Jahren nicht mehr durchgeführt
worden war. Die Kosten über knapp 490 Euro stellte er seinem Mieter im
Rahmen der Betriebskostenabrechnung in Rechnung. Damit war der Mieter nicht einverstanden. Er war der Ansicht, die Kosten des Baumrückschnitts seien keine im Rahmen der Gartenpflege geschuldeten, umlagefähigen Aufwendungen. Auch die Kosten, die die Baumfällungen verursacht haben, seien nicht auf ihn abwälzbar. Derartige Maßnahmen fielen nicht unter die geschuldete normale Gartenpflege. Im Übrigen seien die von dem Vermieter geltend gemachten Arbeiten nicht erst im Jahr 2007, sondern bereits im Jahr 2004 erforderlich gewesen. Das Urteil: Die vom Vermieter in der Betriebskostenabrechnung 2007 geltend gemachte Gartenpflege für Baumrückschnitt und Baumfällarbeiten sind im zu entscheidenden Fall nicht umlagefähig. Der Mieter hatte sich mit dem ursprünglichen Mietvertrag von Mai 1978 zwar verpflichtet, den angelegten Zier- und Nutzgarten zu pflegen. Darunter sind jedoch lediglich einfache Pflegearbeiten, wie bspw. Mähen, Jäten oder Umgraben zu verstehen, nicht aber Baumschnitt. Einfache Pflegearbeiten sind solche Arbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand oder die Hinzuziehung eines Fachmannes erfordern. Hierzu gehören gerade nicht das Beschneiden von Bäumen und Büschen, die als „höhere“ Arbeiten vom Vermieter auszuführen sind. Durch die auf Wunsch der Klägerin im April 2004 vorgenommene Änderung der bisherigen Vereinbarung ist der Mieter jedoch nunmehr verpflichtet, die Gartenpflege gemäß § 2 Ziffer 10 Betriebskostenverordnung durchzuführen. Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. Danach ist der Mieter nunmehr grundsätzlich auch zum regelmäßigen Rückschnitt der Bäume und Sträucher verpflichtet. Dennoch kann er für die hier vom Vermieter geltend gemachten Kosten nicht in Anspruch genommen werden.
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