| Der luxuriöse Hausmeisterdienst muss nicht bezahlt werden! |
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Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten! Da staunten die Bewohner eines Kölner Mietshauses nicht schlecht. Für die Hausmeisterdienste der Firma Q wurden im Jahr 2005 9.000,00 Euro abgerechnet. Ein paar Jahre vorher wurden die Dienste noch von dieser Firma für die Hälfte der Kosten durchgeführt. Die Mieter weigerten sich die stattliche Summe zu zahlen man traf sich vor dem Amtsgericht Köln wieder. Die Richter sahen sich das Vertragswerk an und kam zu dem Ergebnis, dass hier ein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vorliegt mit der Folge, dass die Position aus der Abrechnung herauszunehmen ist. Gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BGB ist bei der Betriebskostenabrechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten, so dass nur solche Kosten auf die Mieter umzulegen sind, die wirtschaftlich angemessen sind. Der Vermieter konnte jedoch nicht ausreichend vortragen, dass die angesetzten Kosten von über 9000,00 € für die Dienste der Firma Q. angemessen sind. Der vorgelegte
Vertrag mit der Firma Q., deren alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der Vermieter ist(!), enthält keinerlei Angaben zur
Frequenz bzw. Häufigkeit der zu erbringenden Leistungen. |
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