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Wer zahlt die Graffiti-Entfernung? |
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In der Regel sind die Kosten für die Entfernung von Graffiti an
Hauswänden nicht vom Vermieter im Wege der Nebenkostenabrechnung auf die
Mieter umlegbar, da es sich nicht um Kosten handelt, die durch die
Nutzung der Wohnung entstehen. So ordnet z.B. das Amtsgericht Köln (Urt.
v. 22. Mai 2000 – 222 C 120/99) die Kosten der Graffiti-Beseitigung den Kosten der Instandhaltung zu.
Das Amtsgericht Berlin Mitte schlug die Kosten der Beseitigung nun jedoch den Hausreinigungskosten zu (Urteil vom
7. Juli 2007 – 11 C 35/07). Denn nach § 1 Ziffer 2, Absatz 2, der
Betriebskostenverordnung zählen nur solche Kosten zu den
Instandhaltungskosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs dienen. Konsequenterweise hält das AG Mitte
die Kosten für solche Sonderreinigungen von Farbschmierereien für
umlagefähig, wenn sie laufend bzw. regelmäßig erforderlich sind und der
Verursacher - ähnlich wie bei Sperrmüllkosten - nicht feststellbar ist.
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