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Samstag, 19. Mai 2012
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Beseitigung von (Sperr-)Müll auf Gemeinschaftsflächen
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Laden nicht festzustellende Personen Müll oder Sperrmüll auf Gemeinschaftsflächen ab, stellte sich bisher oft die Frage, ob der Eigentümer die Kosten der Räumung und Entsorgung im Wege der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter und Mieterinnen abwälzen kann. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nun geklärt.

Die Umlage der Sperrmüllkosten ist zulässig, denn es handelt sich dabei um für die Müllabfuhr zu entrichtende Gebühren im Sinne von Ziffer 8 der Anlage 3 zu § 27 II. BV. Auch laufende Sperrmüllkosten, die - wie hier - erforderlich würden, weil Mieter rechtswidrig Müll auf Gemeinschaftsflächen abgestellt hätten, fallen hierunter und sind somit umlagefähig. 

Dies gilt auch dann, wenn die Kosten nicht jährlich wiederkehrend, aber gleichwohl laufend anfallen. Die Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen des Mietobjekts gehören auch dann zu den umlagefähigen Kosten der Müllentsorgung, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden sind und der Verursacher nicht ermittelt werden kann (BGH, VIII ZR 137/09).

Ziffer 8 der Anlage 3 zu § 27 II. BV

Betriebskosten sind die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu
entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu
den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden
Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des
Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von
Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;

 
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