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Samstag, 19. Mai 2012
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Blumen und Co. auf dem Balkon
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Mieter haben weitgehend frei Hand bei der Verschönerung ihres Balkons. Natürlich dürfen Mieter deshalb auch ihren Balkon mit Blumen verschönern. Werden jedoch Blumenkästen angebracht, müssen diese gut befestigt werden, damit Sie auch bei starkem Wind nicht herunterfallen.

Lebt der Mieter in einer Eigentumswohnung und wurde zum Beispiel durch die Eigentümergemeinschaft festgelegt, dass die Blumenkästen nur im Inneren des Balkons anzubringen sind, so hat sich der Mieter in der Regel danach zu richten.

Möchte der Mieter eine Markise anbringen, so kann er nicht einfach den nächsten Handwerker beauftragen oder selbst Hand anlegen, er muss zuvor die Zustimmung des Vermieters einholen (LG München Az. 31 S 19 840/88). Auf der anderen Seite darf der Mieter einen unauffälligen Sichtschutz oder ein Rankengitter aufstellen.

Herabfallende Blätter vom Mieter eine Etage höher sind zu dulden, ausgenommen sind nur Fälle, in denen der Balkonbewuchs des Nachbarn so umfangreich ist, dass er zu einer erheblichen Belastung wird (LG Berlin Az. 67 S 127/02). 

Für die Balkoneinigung ist übrigens der Mieter zuständig. Zu seinen Pflichten gehört auch die Säuberung des Abflußsiebes im Balkon (LG Berlin Az. 61 S 379/85). 

•  Der Vermieter kann für die Gartenflächen Nutzungsregeln aufstellen

•  Hausputz - einmal wöchentlich ist genug

 

 
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